2007/03/29 Kein Datenschutz bei Österreichs Banken?
In den vergangenen Wochen kam es im Zusammenhang mit der Affäre BAWAG und damit angeblich verbundenen Weisungen des früheren Finanzministers, bestimmte Konten des politischen Gegners zu überprüfen, zu einiger Aufregung. Anlass genug, einen kurzen Blick auf das österreichische Bankgeheimnis und seine Ausnahmetatbestände zu werfen.
Das Bankgeheimnis
Geregelt ist das österreichische Bankgeheimnis in § 38 des Bankenwirtschaftsgesetzes. Dort heißt es:
Kreditinstitute, ihre Gesellschafter, Organmitglieder, Beschäftigte sowie sonst für Kreditinstitute tätige Personen dürfen Geheimnisse, die ihnen ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden oder auf Grund des § 75 Abs. 3 anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht offenbaren oder verwerten. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt.
Die entsprechende, gesetzliche Bestimmung steht im Verfassungsrang, jede gesetzliche Änderung des Bankgeheimnisses bedarf somit zumindest der Anwesenheit der Hälfte der Abgeordneten des Nationalrates und der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
Der Umfang der Geheimhaltungspflicht umfasst prinzipiell alle diesbezüglichen Informationen und Tatsachen, eine Entbindung vom Bankgeheimnis durch den Kunden ist auf ausdrücklicher und schriftlicher Basis möglich. In einer vielbeachteten Entscheidung wurde dazu festgehalten, dass eine solche Erklärung vom Kunden selbst unterzeichnet werden muss, die Aufnahme einer entsprechenden Klausel in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts daher unwirksam ist (4Ob179/02f).
Welche Informationen genau unter das Bankgeheimnis fallen, lässt sich schwierig abgrenzen. Betont wird jedenfalls immer, dass es sich um Informationen handeln muss, die nur einem verhältnismäßig beschränkten Personenkreis bekannt sind, wenn es das Interesse dessen, auf den sich das Geheimnis bezieht, erfordert.
Ausnahmen vom Bankgeheimnis
Von der Entbindung durch den Kunden abgesehen, gibt es noch etliche weitere Fälle in denen keine Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses besteht.
Keine Bindung an das Bankgeheimnis besteht etwa im Zusammenhang mit eingeleiteten gerichtlichen Strafverfahren gegenüber den Strafgerichten und mit eingeleiteten Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen gegenüber den Finanzstrafbehörden. Sonderregelungen existieren dabei wiederum für den begründeten Verdacht der Geldwäscherei sowie der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung.
Weitere Ausnahmen gibt es im Falle des Todes des Kunden gegenüber dem Abhandlungsgericht und Gerichtskommissär; wenn der Kunde minderjährig oder sonst pflegebefohlen ist, gegenüber dem Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht, sowie im Rahmen der – bald hinfälligen- Meldepflicht zum Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz.
Weitere Tatbestände betreffen bankübliche Auskünfte über die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens, wenn dieses der Auskunftserteilung nicht ausdrücklich widerspricht sowie die Offenbarung zur Klärung von Rechtsangelegenheiten aus dem Verhältnis zwischen Kreditinstitut und Kunden. Bei prozessualen Auseinandersetzungen mit dem Kunden ist die Bank somit berechtigt, dem Gericht Tatsachen aus der Geschäftsverbindung mit demselben mitzuteilen.
Ausnahmen vom Bankgeheimnis bei ausländischen Finanzstrafverfahren
Grundsätzlich anerkennt die österreichische Rechtsprechung, dass – sofern es entsprechende Rechtshilfeübereinkommen gibt- das Bankgeheimnis auch bei Finanzstrafverfahren vor ausländischen Behörden nicht zu berücksichtigen ist.
Eine im vergangenen Jahr getroffene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs schränkt dieses Prinzip jedoch in Bezug auf ein deutsches Finanzstrafverfahren ein (vgl. VwGH 2004/14/0022).
Im Detail stellt sich die Frage, ob die Voraussetzungen, unter denen in Deutschland ein Finanzstrafverfahren eröffnet werden kann, mit dem Prinzip des österreichischen Bankgeheimnisses vereinbar sind.
Nach der in Deutschland bestehenden Rechtslage ist ein entsprechendes Verfahren eingeleitet, „sobald eine Maßnahme getroffen ist, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen einer Steuerstraftat strafrechtlich vorzugehen.“ Nach der Rechtslage in Deutschland stellt damit eine Verfahrenseinleitung keinen Akt dar, der mit einem Rechtsmittel bekämpfbar ist.
Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens genügt es in Österreich zwar, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, es muss sich aber ergeben, dass die Annahme der Wahrscheinlichkeit solcher Umstände gerechtfertigt ist, aus denen auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. VwGH 2002/15/0036).
Das österreichische Bankgeheimnis orientiert sich an dieser Ausgangslage, die deutsche Rechtslage hingegen entspricht dieser nicht. Im konkreten Falle wurde jedenfalls- trotz eingeleitetem Verfahren in Deutschland- bestätigt, dass das Bankgeheimnis- mangels ausreichend konkreter Verdachtsmomente- aufrecht bleibt. Somit ist ein Ausnahmetatbestand vom österreichischen Bankgeheimnis jedenfalls nicht in jedem ausländischem Finanzstrafverfahren gegeben, die Grundsätze der Einleitung des jeweiligen Finanzstrafverfahrens müssen mit jenen der österreichischen Rechtslage übereinstimmen.
Öffnung von Konten durch die Finanzmarktaufsicht?
Kompetenz der Finanzmarktaufsicht ist die laufende Überwachung der Kreditinstitute. Sofern es um die Öffnung einzelner Konten im Rahmen des Verdachts eines strafrechtlichen Tatbestandes geht, liegt der Ball jedenfalls bei den Gerichten. Auch das Weisungsrecht des Bundesministers ist nicht unumstritten.
In diesem Zusammenhang ist auch auf die widersprüchliche Organisation der Finanzmarktaufsicht hinzuweisen: Einerseits ist die FMA als weisungsfreie Behörde organisiert, die betreffende Bestimmung steht im Verfassungsrang, andererseits enthält § 16 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes die Regelung, dass der Bundesminister für Finanzen berechtigt ist, zur Besorgung ihrer Aufgaben Auskünfte der FMA über alle Angelegenheiten der Finanzmarktaufsicht einzuholen.
Ob sich eine solche Regelung mit einer verfassungsmäßig weisungsfrei gestellten Behörde verträgt, ist grundsätzlich fragwürdig. Eine Weisung an die Finanzmarktaufsicht, einzelne Konten zu überprüfen, „ob dort Geld geflossen ist“, wäre nach diesen Betrachtungen wohl rechtswidrig, möglicherweise sogar strafrechtlich relevant.
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