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ArbVG § 96, ArbVG § 96a, Standard- und Muster-Verordnung Gewisse Kontrollmaßnahmen in Unternehmen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Diese Voraussetzung ist unabhängig von datenschutzrechtlichen Aspekten. Innerhalb von Unternehmen ergeben sich immer wieder datenschutzrechtliche Fragestellungen. Oft wird versucht, diese Fragen in Betriebsvereinbarungen zu klären. Das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) gibt dabei allerdings einen gewissen Rahmen vor. In Unternehmen ohne Betriebsrat wäre eine Vereinbarung mit den Mitarbeitern notwendig. |
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