Was tun gegen illegale Videoüberwachungen?
Dass es für Videoüberwachungen mittlerweile klare Regelungen gibt, dürfte sich schon herumgesprochen haben, was kann man aber machen, wenn sich jemand nicht an die Spielregeln hält?
Durch die DSG-Novelle 2010 wurden in fünf Paragraphen Bestimmungen geschaffen, die den rechtskonformen Betrieb von Videoüberwachungen regeln.
Die Paragraphen 50a bis 50e DSG 2000 regeln ab wann man von einer Videoüberwachung spricht (§ 50a DSG 2000), wann diese gemeldet werden muss (§ 50c DSG 2000),wie diese zu Kennzeichnen ist (§ 50d DSG 2000), wie aufgezeichnete Videodaten beauskunftet werden müssen (§ 50e DSG 2000) und auf was sonst noch im Betrieb geachtet werden muss (§ 50b DSG 2000).
Trotz dieser klaren Regeln, erreichen uns zahlreiche Anfragen wie man gegen illegale Videoüberwachungen vorgehen kann. Aus diesem Grund haben wir nachfolgenden Leitfaden erstellt.
1. Liegt eine Videoüberwachung vor?
Eine Videoüberwachung im Sinne des Datenschutzgesetzes (DSG) liegt vor, wenn systematisch und fortlaufend Ereignisse mit Hilfe von Bildaufnahme- oder Bildübertragungsgeräten festgestellt werden (§ 50a DSG 2000). So stellt das ständige Filmen eines Geschäfts zum Zwecke des Eigentumschutzes eine Videoüberwachung dar, das kurzzeitige Filmen vom Stefansdom für die Urlaubserinnerungen nicht.
2. Wurde die Videoüberwachung ausreichend gekennzeichnet?
§ 50d DSG 2000 sieht vor, dass jede Videoüberwachung in einer Art und Weise gekennzeichnet werden muss, dass jeder potentiell Betroffene, der sich einem überwachten Objekt nähert, tunlichst die Möglichkeit hat, der Videoüberwachung auszuweichen. Darüberhinaus, muss aus der Kennzeichnung (beispielsweise Aufkleber an der Eingangstür eines Geschäfts) auch der Auftraggeber der Videoüberwachung hervorgehen, soweit dieser nach den Umständen des Falles nicht bereits bekannt ist.
Ist eine Videoüberwachung nicht gekennzeichnet, so stellt dies eine Verwaltungsübertretung dar welche zur Anzeige gebracht werden kann (Musterbrief: ftp://ftp.freenet.at/privacy/muster/musvuea.html).
3. Besteht eine Meldepflicht für die Videoüberwachung?
Sofern Videodaten digital aufgezeichnet werden, müssen Videoüberwachungen beim Datenverarbeitungsregister (DVR, Kontaktdaten: http://www2.argedaten.at/php/cms_monitor.php?q=ORG&s=ADATE101HOHE) gemeldet werden. Ausnahmen stellen Videoüberwachungen dar die entweder gar nicht, oder nur analog aufzeichnen.
Eine weitere Ausnahme von der Meldepflicht stellt die Standardanwendung SA032 "Videoüberwachung" (http://www.dsk.gv.at/DocView.axd?CobId=39692) dar, welche ausschließelich Videoüberwachungen in Banken, Juweliergeschäften (inkl. Handel mit Antiquitäten und Kunstgegenständen, Gold- und Silberschmiede), Trafiken, Tankstellen, sowie in bebauten Privatgrundstücken falls sämtliche Bewohner der Überwachung zustimmen und ansonsten niemand zum Betreten berechtigt ist, von der Meldepflicht ausnimmt, sofern sich diese im Rahmen der Standardanwendung befinden. Des Weiteren müssen Videoüberwachungen natürlicher Personen für persönliche und familiäre Zwecke nicht gemeldet werden sofern weder öffentlicher noch anderer privater Grund erfasst werden. Dies hat die Datenschutzkommission (DSK) per Bescheid ausdrücklich festgestellt (http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Dsk&Dokumentnum...).
Ob eine Videoüberwachung gemeldet ist, erfährt man beim Datenverarbeitungsregister unter dem Namen und der Adresse bzw. falls man diese kennt der DVR-Nummer des für die Videoüberwachung verantwortlichen. Die Einsicht ist kostenlos und sogar per E-Mail möglich.
Falls eine Videoüberwachung nicht gemeldet ist, kann mit dem Betreiber der Videoüberwachung in Kontakt getreten werden um herauszufinden, ob Daten digital aufgezeichnet werden. Sollten Videodaten digital aufgezeichnet werden, ohne dass dies gemeldet wurde, so liegt ebenfalls eine Verwaltungsübertretung vor welche angezeigt werden kann (Musterbrief: ftp://ftp.freenet.at/privacy/muster/musvuea.html)
4. Betrieb einer Videoüberwachung auf eine von der Meldung abweichende Art
Wie die Datenanwendung "Google Street View" zeigt (http://www2.argedaten.at/php/cms_monitor.php?q=PUB-TEXT-ARGED...) kann es natürlich auch vorkommen, dass ein Aufraggeber eine Datenanwendung zwar beim DVR meldet, diese aber anschließend auf eine vollkommen andere Art und Weise betreibt. Dies lässt sich feststellen indem man wieder ins Datenverarbeitungsregister Einsicht nimmt. In dem zu einer Videoüberwachung gehörenden „Einlagebogen“ muss genau stehen zu welchem Zweck die Videoüberwachung erfolgt. Stellt sich aber heraus, dass mit einer Videoüberwachung ein anderer Zweck verfolgt wird (beispielsweise die Überwachung öffentlichen Raums – anstatt des Eigentumsschutzes), so liegt wieder eine Verwaltungsübertretung vor, welche angezeigt werden kann (Musterbrief: ftp://ftp.freenet.at/privacy/muster/musvuea.html).
Verwaltungsstrafanzeige - Musterbrief
Begeht ein Auftraggeber eine Verwaltungsübertretung, so kann dies von jedem bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Liste der Magistrate und Bezirkshauptmannschaften: http://www.argedaten.at/php/cms_monitor.php?q=STRAFBEHOERDEN-...), in deren Sprengel der Auftraggeber seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat angezeigt werden (§ 52 Abs 5 DSG 2000). Die ARGE Daten hat dazu einen Musterbrief erstellt welcher alle drei oben geschilderte Fälle von Verwaltungsübertretung in Zusammenhang mit Videoüberwachungen abdeckt und der es Betroffenen leichter machen soll ihre Rechte zu wahren.
Dem Auftraggeber einer rechtswidrigen Videoüberwachung drohen Strafen von bis zu 10.000 € sowie der Verfall der Bildaufzeichnungs- und Bildübertragungsgeräte. Strafen die Dank der klaren Bestimmungen des Datenschutzgesetzes leicht vermieden werden können.
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