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DSGVO Art 5-6, 9, 13-14, 17, 82-83 Eine Weitergabe von Mitglieder- oder Mitarbeiterdaten wird nur mit Einwilligung der Betroffenen zulässig sein oder wenn die Nachfolgeorganisation den Vereinszweck in gleichartiger Weise weiterführt. Zur Gleichartigkeit wird unter anderem auch die Gemeinnützigkeit gehören. Bei einem Übergang von einem Verein zu einer kommerziell geführten GmbH wird diese Weiterführung nur in den seltensten Fällen gegeben sein. Für den Fall, dass Datenschutzverletzungen festgestellt werden, können Geldstrafen und Schadenersatzklagen entstehen. Üblicherweise ist in den Statuten geregelt, wer bei Vereinsauflösung der Begünstigte für das Vereinsvermögen ist. Dies wird meist mit einer allgemeinen Formulierung, wie 'Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Ziele wie dieser Verein verfolgt.' geregelt. Meist entscheidet dann die Generalversammlung wer dieser Begünstigte ist. Oft wird ein Verein nicht schlicht aufgelöst, sondern geht in eine neue Rechtsform über oder fusioniert mit einer anderen Organisation, die Vermögensregelung ergibt sich dann aus dieser Übergangsvereinbarung. mehr --> Welche Rechte hat ein Betroffener bei Datenschutzverletzung? mehr --> Was ist eine gültige Einwilligung (Zustimmung) gemäß DSGVO? mehr --> Datenschutzanforderungen für Vereine gemäß DSGVO mehr --> Wann müssen Daten berichtigt oder gelöscht werden, Empfänger v... mehr --> Welche Informationspflichten bestehen durch die Datenschutz-Gr... mehr --> Transparente Information gemäß DSGVO mehr --> Welche Rechte hat ein Betroffener bei Datenschutzverletzung? mehr --> http://ftp.freenet.at/privacy/ds-eu/eu-ds-gvo-aktuell.pdf |
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