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2007/06/21 Was bringt die Meldepflicht für Fußball"rowdies"?
Problematische Änderung zum Sicherheitspolizeigesetz - Fußballanhänger ("amtsbekannte Randalierer") sollen administrativ von Veranstaltungen ferngehalten werden - sowohl grundrechtlich, als auch operativ ein nicht praktikables Vorhaben - zeitgleiche Ladung zu den Fußballspielen könnten sich als kontraproduktiv erweisen und geht in Richtung Eskalationsstrategie des BMI - Ablehnung des Entwurfs aus grundrechtlichen Gründen auch vom BMJ, Volksanwaltschaft und Salzburger Landesregierung

Das Bundesministerium für Inneres hat den Entwurf zur Novelle des Sicherheitspolizeigesetzes in Begutachtung geschickt. Ziel der Novellierung ist es, in Hinblick auf die Fußball-EM 2008 eine Form von vorbeugender "Anhaltung" gegen amtsbekannte Randalierer zu schaffen, die mit Meldepflichten, amtlichen Belehrungen sowie Zwangsmaßnahmen davon abgehalten werden sollen, das Fußballgroßereignis als Bühne für ihre Gewaltbereitschaft zu nutzen.

Was kann die vorliegende Novelle bzw. sind die Eingriffe in die Privatsphäre angemessen und somit zulässig? Angesichts der Vorkommnisse bei früheren österreichischen Länderspielen sicherlich eine brisante Frage.


Bisherige Rechtslage

Schon bislang war es für die Exekutive möglich, im Rahmen von sportlichen Großereignissen präventive Maßnahmen gegen potentielle Gewalttäter zu setzen.

Zentraler Begriff ist der sogenannte "Sicherheitsbereich" nach § 36 b Sicherheitspolizeigesetz. Ist aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen der zu erwartenden Teilnahme gewaltbereiter Personen an einer Sportgroßveranstaltung zu befürchten, dass es bei dieser zu einer allgemeinen Gefahr für die Gesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum in großem Ausmaß kommt, sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, mittels Verordnung den Veranstaltungsort und einen Bereich im Umkreis von höchstens 500m um diesen Veranstaltungsort zum Sicherheitsbereich zu erklären. Gegen sogenannte "Gefährder" kann in Bezug auf diesen Sicherheitsbereich ein Betretungsverbot verhängt werden, wobei ein widerrechtliches Betreten dieses Sicherheitsbereiches als Verwaltungsübertretung mit bis zu 360 Euro Geldstrafe geahndet wird.

Auch die sogenannte "Gefährderansprache" ist in Österreich bislang keine sicherheitspolizeiliche Unbekannte, da nach § 36 c SPG auch bis jetzt schon "Gefährder" behördlich vorgeladen werden können, um über das "rechtskonforme Verhalten" belehrt zu werden. Die bislang angewandte Gefährderansprache war daran geknüpft, dass der Betroffene im Zusammenhang mit einer Sportgroßveranstaltung in den vergangenen zwei Jahren einen gefährlichen Angriff gegen Leben, Gesundheit oder fremdes Eigentum begangen hat.


Geplante Änderungen

Anstatt der bisherigen "Gefährderansprache" soll im novellierten SPG die sogenannte "Meldeauflage" nach dem neuen § 49 b Sicherheitspolizeigesetz treten. Diese unterscheidet sich von der bisherigen Rechtslage vor allem dadurch, dass diese zusätzlich auch dann angewendet werden soll, wenn durch den Betroffenen gegen ein oben beschriebenes Betretungsverbot verstoßen wurde. Weiters hält die Novelle fest, dass der Betroffene, sofern ihm dies mit Bescheid auferlegt wird, "im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einer bestimmten Sportgroßveranstaltung vor der Behörde zu erscheinen hat". Vor der Behörde soll derjenige dann - wie bisher - über das "rechtskonforme Verhalten" belehrt werden.

Voraussetzung für eine entsprechende behördliche Ladung ist aber auch, dass bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, er werde im Zusammenhang mit der Sportgroßveranstaltung einen gefährlichen Angriff gegen Leben, Gesundheit oder fremdes Eigentum setzen. Weiters schreibt die Novelle vor, Ort und Dauer der Veranstaltung sowie Wohnsitz des Betroffenen angemessen zu berücksichtigen. Der Berufung gegen einen entsprechenden Ladungsbescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu, falls der Adressat der Ladung fernbleibt, ist eine Zwangsvorführung möglich.


Sinnvolle Maßnahme?

Natürlich sind präventive Maßnahmen gegen einzelne Gewalttäter im Zusammenhang mit derartigen Großereignissen grundsätzlich sinnvoll. Aus dem vorliegenden Entwurf ergeben sich aber etliche Fragen, insbesondere faktischer Natur.

So lässt sich darüber streiten, ob behördliche Belehrungen über "rechtskonforme Verhaltensweisen" - insbesondere in Verbindung mit Zwangsvorführungen - dazu geeignet sind, im Zusammenhang mit Sportereignissen erhitzte Gemüter abzukühlen und entsprechende Präventivwirkungen entfalten werden. Letztendlich weiß ja ohnedies jeder, wie "rechtskonformes Verhalten" in diesem Zusammenhang aussehen sollte. Die vorgesehene "Meldeverpflichtung" sollte demnach als das gesehen werden, was sie eigentlich ist: Geplant ist keine Belehrung über bestimmte Gesetzesstellen sondern sollen in einer Art präventiven Drohgebärde Verdächtige darauf aufmerksam gemacht werden, dass die Exekutive auf sie "aufpasst".


Ladungen zeitgleich mit Fußballspielen vorgesehen

Offenbar ist jedoch geplant, dass die entsprechenden Ladungen zeitlich so ausgestellt werden, dass diese parallel zu bestimmten Sportveranstaltungen stattfinden, damit der Betroffene die Veranstaltung nicht besuchen kann. Die erläuternden Bemerkungen zum vorliegenden Entwurf legen dies nahe, dort heißt es, dass die Meldeverpflichtung "auch verhindert, dass derjenige an der Sportveranstaltung teilnimmt".

Ein solches Vorgehen ist sowohl aus faktischen als auch rechtlichen Gründen höchst problematisch und abzulehnen.

Wer mit dem Fußballsport auch nur einigermaßen vertraut ist, weiß, dass selbst die friedlichsten Fußballfans zornig werden, sofern man sie daran hindert, ein bestimmtes Spiel zu verfolgen. Man braucht nicht viel Fantasie, um sich auszumalen, wie ohnedies Gewaltbereite reagieren, wenn sie sich um viel Geld eine Eintrittskarte für ein Fußballspiel kaufen, an dem sie dann nicht teilhaben können, weil sie zur gleichen Zeit behördlich zwangsvorgeführt werden und rechtliche Belehrungen über sich ergehen lassen müssen. Die Verantwortlichen sollten bedenken, dass gerade die EM 2008 ja aus unzähligen Spielen besteht und Gewalt nicht nur im zeitlichen und örtlichen Umfeld von den Spielen selbst stattfinden kann. Ein derartiges Vorgehen ist demnach sowohl unadministrierbar als auch kontraprodukitv.

Auch rechtlich ist ein derartiges Vorgehen unzulässig. Sieht man die Meldeauflage nämlich als das, als was sie der Gesetzgeber verkauft - Gefährder sollen über richtiges Verhalten belehrt werden - besteht mit Sicherheit kein sachlich gerechtfertigter Grund, solche Ladungstermine zeitgleich mit den jeweiligen Sportveranstaltungen stattfinden zu lassen. Eine solche Regelung würde also dem Sachlichkeitsgebot widersprechen und hätte wenig Chancen vor dem VfGH zu bestehen.


Administration schwierig

Darüber hinaus stellen sich auch Fragen bezüglich der Administration der geplanten Meldeauflage. Zweifellos ist es möglich, solche Ladungen bei österreichischen Fußballfans vorzunehmen und diesen entsprechende Ladungen zuzustellen. Fragen bezüglich der Administrierbarkeit solcher Regelungen stellen sich aber dadurch, dass sich die entsprechenden Bestimmungen grundsätzlich auch an Personen ohne Wohnsitz in Österreich richten sollen. Ob man insbesondere EWR-Bürger an der Einreise nach Österreich während der Fußball-EM hindern wird können, weil zB gegen ein Betretungsverbot verstoßen wurde, ist mehr als fragwürdig. Wie man diese Personengruppe, die nicht einmal einen Wohnsitz in Österreich hat, behördlich laden und belehren will, ist nicht klar.


Ablehnung auch von Dritter Seite

Auch im Rahmen der Begutachtung stieß die versteckte Präventivhaft, die diese Fernhaltebestimmung letztlich darstellt, auf starke Ablehnung. Unter anderem haben sowohl das Justizministerium, die Volksanwaltschaft und die Salzburger Landesregierung Bedenken gegen diese sachlich nicht rechtfertigbare Präventivhaft geäußert.


Resumee

Im Gegensatz zur diskutierten und letztlich überschießenden Präventivhaft ist eine Belehrung von Fußballrowdies, um zu zeigen, dass die Behörden entsprechend aufpassen, wohl verhältnismäßig und sinnvoll. Dazu reichen jedoch die bestehenden Bestimmungen aus.

Kontraproduktiv, unsachlich und rechtswidrig ist es, eine solche Maßnahme dazu einzusetzen, um diesen Personenkreis, dem auch das Recht auf Besserung zugestanden werden muss, am Besuch von Spielen administrativ durch das zeitgleiche Setzen von Ladungsterminen zu hindern. Hier steht offenbar nicht das Bedürfnis der Aufklärung und De-Eskalation im Vordergrund, sondern das Innenministerium setzt auf Schikane und Eskalation.

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