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In einem richtungsweisenden Urteil wurde der deutschen Kreditschutzorganisation SCHUFA (vergleichbar dem österreichischen Kreditschutzverband von 1870 (KSV 1870) die Scorewerte einer bestimmten Firma weiterzugeben bzw. zu veröffentlichen. Diese Scorewerte sollen laut SCHUFA ein Maßstab für die Bonität und Wirtschaftskraft eines Unternehmens darstellen. Dazu das Datenschutzzentrum Schleswig-Holstein: 'Die SCHUFA hat vor dem Hamburger Amtsgericht den Anspruch eines Kaufmannes anerkannt, es zu unterlassen, den ihn betreffenden Scorewert an ihre Vertragspartner zu übermitteln. Der Scorewert gibt der kreditgebenden Wirtschaft mittels einer Zahl die Kreditwürdigkeit eines Kunden an.' Der KSV 1870 ist mit der SCHUFA/Deutschland zu vergleichen und auch die Datenschutzrechtslage in Österreich und Deutschland ist auf Grund der gemeinsamen EG-Richtlinie Datenschutz nahezu ident. Zum Thema Berechtigung der Weitergabe von Bonitätsinformationen liegt uns auch die Meinung des KSV 1870 vor: 'Wir sind nach dem Zweck unseres Vereins (Gläubigerschutz) und unserer Gewerbebefugnis (Kreditauskunftei) darauf eingerichtet und befugt, Bonitätsauskünfte zu erteilen. Da wir keine Bank sind, unterliegen wir auch keiner, dem § 38 BWG vergleichbaren Geheimhaltungsverpflichtung. Insbesondere ist eine ausdrückliche Ermächtigung des Betroffenen für die Verarbeitung nicht-sensibler Daten nach dem DSG nicht erforderlich. Es genügt unter anderem, dass überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verarbeitung und Übermittlung der Daten erfordern. Die Schranken unserer gewerblichen Befugnis werden im §268 GewO beschrieben.' - Recht auf Auskunft (§26 DSG 2000) - Recht auf Offenlegung der Entscheidungsmethode (§49 DSG 2000)und falls die Informationen nicht den Interessen des Betroffenen entsprechen: - Recht auf Widerspruch (§28 DSG 2000)' |
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