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2002/01/08 Deutscher Kreditschutzorganisation wird Datenweitergabe verboten
In einem richtungsweisenden Urteil wurde der deutschen Kreditschutzorganisation SCHUFA (vergleichbar dem österreichischen Kreditschutzverband von 1870 (KSV 1870) die Scorewerte einer bestimmten Firma weiterzugeben bzw. zu veröffentlichen. Diese Scorewerte sollen laut SCHUFA ein Maßstab für die Bonität und Wirtschaftskraft eines Unternehmens darstellen.

Dazu das Datenschutzzentrum Schleswig-Holstein: 'Die SCHUFA hat vor dem Hamburger Amtsgericht den Anspruch eines Kaufmannes anerkannt, es zu unterlassen, den ihn betreffenden Scorewert an ihre Vertragspartner zu übermitteln. Der Scorewert gibt der kreditgebenden Wirtschaft mittels einer Zahl die Kreditwürdigkeit eines Kunden an.'

Einschränkend gilt jedoch: 'Das Urteil hat allerdings keine Allgemeingültigkeit, sondern wirkt nur zwischen dem Kläger und der SCHUFA. Wenn jemand ihn betreffende Scorewert-Auskünfte der SCHUFA verhindern möchte, muss also selbst von der SCHUFA eine Erklärung verlangen, es zu unterlassen, den ihn betreffenden Scorewert nach dem Score System ASS an auskunftbegehrende Vertragspartner zu übermitteln und für den Fall der Zuwiderhandlung einen Betrag von bis zu DM 500.000 zu zahlen (AG Hamburg,Urteil vom 27. Juni 2001 Aktenzeichen: 9 C 168 / 01).'

Stellungnahme ARGE DATEN:
Der KSV 1870 ist mit der SCHUFA/Deutschland zu vergleichen und auch die Datenschutzrechtslage in Österreich und Deutschland ist auf Grund der gemeinsamen EG-Richtlinie Datenschutz nahezu ident.

Dr. Hans G. Zeger, Obmann ARGE DATEN: 'Jedes Unternehmen oder auch jede Privatperson, die ins Visier des KSV1870 gerät, hat neben dem Anspruch auf vollständige Auskunft über alle bonitätsrelevanten Informationen auch das Recht, der Weitergabe dieser Daten zu widersprechen. Uns liegen jedoch Informationen vor, wonach in verschiedenen Fällen, diesem Widerspruch nicht Folge geleistet worden ist.'

Darüber hinaus handelt es sich beim KSV-Rating um eine automatisierte Einzelentscheidung, die zusätzlichen Auskunftspflichten unterliegt.

Position des KSV 1870:
Zum Thema Berechtigung der Weitergabe von Bonitätsinformationen liegt uns auch die Meinung des KSV 1870 vor: 'Wir sind nach dem Zweck unseres Vereins (Gläubigerschutz) und unserer Gewerbebefugnis (Kreditauskunftei) darauf eingerichtet und befugt, Bonitätsauskünfte zu erteilen. Da wir keine Bank sind, unterliegen wir auch keiner, dem § 38 BWG vergleichbaren Geheimhaltungsverpflichtung. Insbesondere ist eine ausdrückliche Ermächtigung des Betroffenen für die Verarbeitung nicht-sensibler Daten nach dem DSG nicht erforderlich. Es genügt unter anderem, dass überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verarbeitung und Übermittlung der Daten erfordern. Die Schranken unserer gewerblichen Befugnis werden im §268 GewO beschrieben.'

Dr. Hans G. Zeger, Obmann ARGE DATEN: 'Im Lichte des DSG 2000 ist diese Position aus unserer Sicht unhaltbar. Gewerberechte oder auch Vereinsrechte können nicht ohne weiters das Verfassungsrecht auf Geheimhaltung außer Kraft setzen.

Wir raten daher allen Personen und Firmen folgende Rechte wahrzunehmen:
- Recht auf Auskunft (§26 DSG 2000)
- Recht auf Offenlegung der Entscheidungsmethode (§49 DSG 2000)und falls die Informationen nicht den Interessen des Betroffenen entsprechen:
- Recht auf Widerspruch (§28 DSG 2000)'

Personen und Organisationen, die in der Wahrnehmung Ihrer Rechte nicht erfolgreich, mögen sich mit einer kompletten Dokumentation an uns wenden. Wir stehen gerne beratend zur Verfügung.


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