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1994/06/17 Warnung vor 'Überseh'-Rechnungen!
Telefax-Verzeichnis der 'Faxdata Service Marketing' - Kein Zwang zur Eintragung - Falsche Daten aus unklarer Herkunft

Als Rechnungen getarnte Angebote führen in die IRRE

Immer wieder erhalten Gewerbetreibende als Rechnung getarnte Angebote. Besonders beliebt sind sogenannte Fax- und Telekomverzeichnisse.

Jüngstes Beispiel ist 'FAXDATA Service Marketing F. Heuchl' in Schruns. Sie verschickt Zahlscheine mit angehängter Allonge, die wie eine Rechnung über 3.505,20 S aussehen. Erst bei näherem Hinsehen findet man die Worte 'Service Marketing Einschaltungsoffert' und einen in winziger Schrift gedruckten Passus, der darauf hinweist, daß 'der nebenstehende Text ein Vertragsangebot' ist.

Wer das Kleingedruckte übersieht und die 'Rechnung' irrtümlich bezahlt, erhält eine höchst fragwürdige Gegenleistung - ein Inserat in einem Verzeichnis, von dem er nicht weiß, wo und in welcher Auflage es erscheinen wird, - und dessen Verwendung zweifelhaft ist. Es gibt nämlich auch das amtliche Telefax-Verzeichnis der Post.


Unlauterer Wettbewerb

Selbstverständlich müssen derartige 'Rechnungen' nicht bezahlt werden. Inserate in privaten Verzeichnissen sind völlig freiwillig. Der Oberste Gerichtshof hat in mehreren Urteilen (zuletzt in 4 Ob 1045/93) festgestellt, daß die Versendung von Zahlscheinen, denen keine Forderung zugrundeliegt, unlauterer Wettbewerb und damit rechtswidrig ist. Der OGH spricht von einer 'dem Offenkundigkeitsgrundsatz des Par. 1 UWG widersprechenden Täuschung der Adressaten', wenn nicht 'unmißverständlich und auch graphisch deutlich' darauf hingewiesen wird, daß es sich nur um ein Offert handelt.


Falsche DATEN, unklare Datenherkunft

Woher die 'Faxdata' die Adressen hat, bleibt unklar. Jedenfalls sind die verwendeten Daten fehlerhaft. Die ARGE DATEN mutierte zur 'Export-Import GmbH'.


ARGE DATEN rät, Geld zurückzufordern

Dipl.-Ing. Dieter Kronegger: 'Nicht nur Inserate in Fax-Verzeichnissen, auch Zeitschriftenabos werden auf diese Art 'verkauft'. Wer irrtümlich einen derartigen Zahlschein eingezahlt hat, kann den Vertrag anfechten und sein Geld mit großen Erfolgschancen zurückverlangen. Geschädigte mögen sich bitte an die ARGE DATEN wenden.'


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