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2002/05/15 Wirksamkeit des Datenschutzes und internationale Beschwerdemöglichkeit

Mit dem EU-Beitritt Österreichs und der Verabschiedung der EG-Richtlinie Datenschutz ergeben sich auch bei der Rechtsdurchsetzung neue Perspektiven.

Grundsätzlich ist eine EG-Richtlinie nicht unmittelbar wirksam, sondern muß in nationales Recht 'übersetzt' werden. Dies erfolgte bei der EG-Richtlinie Datenschutz durch die Verabschiedung des DSG 2000.

Wird aber eine EG-Richtlinie nicht fristgerecht umgesetzt oder ist die Umsetzung unvollständig, dann ist die EG-Richtlinie unmittelbar anzuwenden.

Dies kann einerseits dadurch geschehen, daß sich ein Betroffener mit einer Beschwerde an die vorgesehene nationale Beschwerdestelle, eben die Datenschutzkommission, unter Berufung auf die entsprechenden Bestimmungen der EG-Richtlinie wendet. Die Beschwerdestelle hat dann die Richtlinie genauso zu behandeln und zu würdigen, wie ein nationales Gesetz.

Meist ist es jedoch so, daß sich die nationale Beschwerdestelle als unzuständig fühlt, in diesem Fall ist eine Beschwerde bei der EU direkt einzubringen. Fragt sich nur wo?

Für den Datenschutz ist die Generaldirektion BINNENMARKT zuständig, die mit der Stelle 'Funktionieren und Auswirkungen des Binnenmarktes, Koordinierung, Datenschutz' eine entsprechende Anlaufstelle unterhält.

Dazu die Kontaktdaten: B-1049 Brüssel, Belgien, 0032-2-299.11.11 Telefax 0032-2-296.80.10

Hans G. Zeger: 'Besonders in den Bereichen Widerspruchsrecht und Informationspflichten bestehen erhebliche Bedenken, ob Österreich die Ideen der EG-Richtlinie tatsächlich umgesetzt hat.'


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