Neuerliche Auskunftsbegehren während laufender Verfahren zulässig
Regelmäßig zeigt die ARGE DATEN Defizite des Auskunftsrechts nach DSG auf - der Auftraggeber kann Auskunftsverfahren unnötig verzögern - gegenüber Auftraggebern öffentlichen Rechts ist das Auskunftsrecht nicht vollstreckbar - DSK (seit 1. Jänner 2014 Datenschutzbehörde) hat nunmehr festgestellt, dass neuerliche Auskunftsbegehren während eines laufenden Verfahren zulässig sind
Ausgangslage
Der Betroffene - Dienstnehmer des BMI - hatte in zahlreichen brisanten Sachverhalten bereits im Jahr 2005 ein datenschutzrechtliches Auskunftsbegehren an das Bundesministerium für Inneres gerichtet.
Konkret bezog sich das Begehren auf Umstände betreffend der Übergabe einer CD-ROM mit Daten aus dem Dienstcomputer des Betroffenen an das BIA, dem Büro für Interne Angelegenheiten, eine interne Überwachungseinheit des Ministeriums.
Weiters wollte er Auskunft üebr die Auswertung der Daten, die Observationen des Betroffenen durch das BIA sowie die Behauptung des Bestehens einer intimen Beziehung des Betroffenen mit einer anderen BMI-Bediensteten. Da der Beschwerdeführer durch das BMI keine befriedigende Auskunft erhielt, ging der Fall an die DSK. Gegen eine Entscheidung im Sinne des Betroffenen erhob das BMI Beschwerde an den VwGH, dieses Verfahren ist nach wie vor anhängig.
Mit 2007 richtete der Betroffene ein neuerliches Begehren gleichen Inhalts an das BMI. Dieses wurde durch das BMI mit dem Verweis "es sei ohnedies ein laufendes Verfahren anhängig, daher bestehe kein Auskunftsanspruch" abgeschmettert. Der Betroffene wandte sich wieder an die DSK.
Entscheidung der DSK
Die Entscheidung der DSK fiel eindeutig aus: Das erste Auskunftsersuchen sei zwar Gegenstand eines Verfahrens vor dem VwGH, ein Erkenntnis könne sich nur auf die Sachverhalte des ursprünglichen Zeitraums beziehen. Es sei aber denkmöglich, dass sich zwischenzeitlich Sachverhalte und verarbeitete Daten geändert hätten, weshalb von einer "entschiedenen Sache" nicht die Rede sein könne. Aus diesem Grunde gab es für das BMI abermals eine negative Entscheidung: Der Auskunftsanspruch wurde wieder verletzt.
BMI wird zum desaströsen Intrigantenstadel
Der Fall ist der Dritte binnen weniger Wochen, in dem sich die DSK mit der Bespitzelung eigener Mitarbeiter durch das BMI beschäftigen musste. Der Aufbau von "Sex-Datenbanken" über Bedienstete; das Ausspionieren ungenehmer Mitarbeiter im eigenen Haus, durch die Spitzeltruppe BIA; das Intrigieren gegen unliebsame Kollegen; das Negieren fundamentaler Mitarbeiterrechte und datenschutzrechtlicher Basisansprüche. All das ist Teil des österreichischen Innenministeriums des Jahres 2008. Offenbar ist man mehr mit Vorgängen im eigenen Haus beschäftigt, als an einer seriösen und effizienten Bekämpfung der gestiegenen Kriminalität.
Von diesen Zustände im BMI abgesehen, bietet der vorliegende Fall zumindest aus juristischer Sicht positives: Dass während laufender Verfahren weitere Auskunftsbegehren gestellt werden können, ist nicht nur juristisch sinnvoll, sondern bietet auch für Betroffene interessante Betätigungsmöglichkeiten. Insbesondere gegen notorische Auskunftsverletzer könnten zusätzliche Auskunftsbegehren als Druckmittel dienen einen datenschutzrechtlich konformen Zustand zu erreichen.
mehr --> Bescheid K121.333/0004-DSK/2008
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