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2007/12/19 Kein Recht auf Datenschutz für Asylwerber gegenüber verfolgenden Heimatstaat?
Nach dem populistischen Vorschlag des LH Pröll, Strafregisterdaten von Asylwerbern zu veröffentlichen folgt weitere Beschneidung der Grundrechte von Asylwerbern - österreichische Behörden dürfen Daten der Hilfesuchenden an die Behörden des Herkunftslandes übermitteln - in vielen Fällen jene Stellen, vor denen die Asylwerber geflohen sind - Problematik schon bei der Verabschiedung des Asylgesetzes absehbar

Die Asylfrage und die damit verbundenen Probleme haben – vor allem aufgrund des Falles Zogaj und der Diskussion um den geplanten Asylgerichtshof - gegenwärtig Hochsaison. Der erste, der gezeigt hat, welche datenschutzrechtlichen Problematiken in diesen Themenkomplex hineinspielen, war der niederösterreichische Landeshauptmann Pröll mit seinem populistischen Vorschlag, die Strafregisterdaten aller Asylwerber zu veröffentlichen (http://www2.argedaten.at/php/cms_monitor.php?q=PUB-TEXT-ARGED...). Nunmehr zeigt eine neue Entscheidung der DSK (K121.286/0014-DSK/2007) ein weiteres Datenschutzproblem in diesem Bereich auf: Dürfen österreichische Behörden bei der Kooperation mit Vertretungsbehörden des mutmaßlichen Verfolgerstaat personenbezogene Daten von Asylwerbern übermitteln?


Anlassfall

Der Betroffene hatte bereits 2004 in Österreich einen Asylantrag gestellt, das entsprechende Verfahren war mit Ablehnung einer vor dem Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde rechtskräftig negativ entschieden worden.  Im Zuge der durch die österreichischen Behörden geplanten Abschiebung des Beschwerdeführers wurde an die Botschaft des Herkunftsstaates des Asylwerbers ein Ersuchen übersendet, mit welchem die Identitätsüberprüfung und die Ausstellung eines sogenannten „Heimreisezertifikats“ hinsichtlich des Beschwerdeführer urgiert wurde. Sobald der Betroffene für die österreichischen Behörden „greifbar“ war, wurde nochmals die Benennung eines entsprechenden Termins seitens der Botschaft des Herkunftsstaates gefordert.

In der Zwischenzeit war allerdings aufgrund neu geltend gemachter Asylgründe ein weiteres Asylverfahren hinsichtlich des Betroffenen anhängig, was die österreichischen Behörden nicht an einer entsprechenden Datenübermittlung und der zwangsweisen Vorführung des Betroffenen vor der Botschaft des Heimatstaates hinderte. Da der Betroffene in dieser Vorgehensweise, vor allem in der Tatsache, dass seine personenbezogenen Daten während eines aufrechten Asylverfahrens an die Behörden des von ihn geltend gemachten Verfolgerstaates übermittelt wurden, eine eklatante Verletzung seiner Rechte erblickte, erhob er Beschwerde an die DSK.


Die Entscheidung

Seitens der Datenschutzkommission wurde nur die Rechtmäßigkeit der vorgenommenen Datenübermittlung, nicht die Rechtmäßigkeit der stattgefundenen Vorführung untersucht. Dabei wurde seitens der Datenschutzkommission grundsätzlich folgendes zugestanden: Entsprechend der Bestimmungen des Asylgesetzes ist die Übermittlung personenbezogener Daten an den Herkunftsstaat im Rahmen eines offenen Asylverfahrens grundsätzlich unzulässig. Im konkreten Falle konnte allerdings dennoch kein rechtswidriges Vorgehen festgestellt werden.

Die Übermittlung der Stammdaten des Beschwerdeführers hatte zu einem Zeitpunkt stattgefunden, als das Asylverfahren des Betroffenen bereits beendet, neue Asylgründe aber noch nicht geltend gemacht worden waren - insoferne sei die Übermittlung der Stammdaten rechtmäßig erfolgt. Die weitere Information, dass es ein „neues “ Asylverfahren gebe, hätte der Asylwerber hingegen der Botschaft seines Heimatstaates „freiwillig“ im Zuge des Vernehmungstermins mitgeteilt. Das Verhalten der österreichischen Behörden sei daher zwar möglicherweise ursächlich dafür, dass die entsprechende Vertretungsbehörde letztendlich Kenntnis von diesem personenbezogenen Datum erlangt habe, um eine „Übermittlung von Daten“ im Sinne des DSG sei es aber trotzdem nicht.


Datenschutz hier ein Fall von Leben und Tod

Die Grundproblematik des beschriebenen Falles liegt darin, dass dem Schutz personenbezogener Daten von Asylwerbern, die eine Verfolgung durch ihren Heimatstaat geltend machen, gegenüber den Behörden gerade dieses Staates besondere Bedeutung zukommen muss. Datenschutz ist in diesem Zusammenhang begreiflicherweise kein „spleen“ sondern möglicherweise eine Frage von Verfolgung oder sogar von Leben und Tod.

Wer vor österreichischen Behörden Asylgründe geltend macht, muss sich daher darauf verlassen können, dass seine Daten besonders vor Behörden seines Heimatlandes entsprechend geschützt bleiben. Diesem Erfordernis trägt § 57 Abs 10 Asylgesetz Rechung, welcher die Übermittlung personenbezogener Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat grundsätzlich verbietet. Daten dürfen allerdings dann übermittelt werden, wenn dies erforderlich ist, um die zur Ein- bzw. Ausreise notwendigen Bewilligungen zu beschaffen, dies dann, wenn der Asylantrag - wenn auch nicht rechtskräftig - ab- oder zurückgewiesen worden und die Identität des Asylwerbers nicht geklärt ist. Problematisch ist in diesem Zusammenhang schon die Regelung an sich: Die entsprechenden österreichischen Behörden dürfen seit Inkrafttreten des Fremdenrechtspaktes 2005 entsprechende Datenübermittlungen schon dann vornehmen, wenn eine entsprechende Entscheidung eines Asylverfahrens noch gar nicht rechtskräftig ist und setzen daher die Betroffenen unnötigem Druck der mutmaßlichen Verfolgerstaaten aus.


Weitreichende Datenschutzfragen offen

Der hier entschiedene Fall berührt aber zwei weitere datenschutzrechtliche Fragen: Einerseits ist problematisch, dass für den Fall, dass ein Asylwerber nach einer negativen Asylentscheidung weitere Asylgründe geltend machen möchte, seine Daten möglicherweise schon längst an den Herkunftsstaat gelangt sind. Hinzu kommt gerade in diesem Fall das geradezu zynische Argument, es sei eine freiwillige Preisgabe personenbezogener Daten vor der Vertretungsbehörde des Heimatstaates erfolgt.

Die entsprechende zwangsweise Vorführung des Betroffenen vor der Botschaft des Heimatlandes  war angesichts des laufenden Asylverfahrens nicht notwendig und daher ein glatter Rechtsbruch. Die gesamte Amtshandlung war somit rechtlich nicht gedeckt. Davon, dass bei einer Befragung durch eine Behörde Daten „freiwillig“ bekannt gegeben werden, kann schon grundsätzlich nicht ausgegangen werden. Besonders dann, wenn es sich um einen mutmaßlichen „Verfolgerstaat“ handelt, ist die Freiwilligkeit der Bekanntgabe von Daten nur Theorie.

Dort, wo eine österreichische Behörde - möglicherweise rechtswidrig - eine entsprechende Situation herbeiführt, in welcher sich ein Betroffener zur Bekanntgabe von Daten gezwungen sieht, soll keine Datenschutzverletzung vorliegen. Dieser Ansatz höhlt allerdings, wie leicht erkennbar ist, den Schutzgedanken weitgehend aus und macht Datenschutz zur Leerformel.

Die Entscheidung der DSK legt das Konzept des Datenschutzes letztendlich extrem eng und auch entgegen den Verfassungsbestimmungen des DSG aus. §1 des DSG, geht von der Geheimhaltungswürdigkeit jeder Form persönlicher Daten aus und kümmert sich nicht um die Verarbeitungs- oder Üebrmittlungsform. Die Entscheidung der DSK hätte sich auf diese Bestimmung stützen können und wäre dann jedenfalls zu einem bürgerfreundlichen Ergebnis gekommen.


Problematik schon bei Beschlussfassung des Gesetzes absehbar

Naturgemäß sieht sich der österreichische Staat im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten von Asylwerbern in einem Spannungsfeld. Einerseits unterliegen die entsprechenden Daten - aus den beschriebenen Gründen - einem erhöhten Schutzerfordernis, andererseits besteht - um Missbrauch zu vermeiden - die Notwendigkeit, dass österreichische Behörden im Falle unberechtigter Asylanträge oder eines kriminellen Hintergrunds mit den Behörden des Herkunftslandes kooperieren. Trotz dieser Notwendigkeit muss aber gewährleistet werden, dass personenbezogene Daten von Asylwerbern wirklich erst dann preisgegeben werden, wenn endgültig feststeht, dass ein Asylantrag keine Berechtigung hatte. Anhand der derzeit geltenden Bestimmungen ist dafür keine Garantie gegeben.

Schon im Rahmen des Begutachtungsverfahrens hatte die ARGE DATEN (http://ftp.freenet.at/privacy/gesetze/stellungnahmeasylgesetz.pdf) auf diese problematische Bestimmung hingewiesen und eine Reparatur gefordert. Leider ohne Erfolg. Es wäre selbstverständlich für den Gesetzgeber ein Leichtes gewesen sowohl die Anforderungen eines raschen und fairen Asylverfahrens bzw. des Asylmissbrauchs, als auch die Anforderungen der Menschenrechte und des Schutzes der Privatsphäre in ein sauber formuliertes Gesetz zu bringen. Aber offenbar suhlen sich viele Politiker im Populismus, zum Schaden des Rechtsstaates.

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