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2007/09/27 DSK rügt mangelnden Datenschutz bei Polizeibeamten
Passend zum Statement des VfGH-Präsidenten Korinek wurde jüngst eine Entscheidung der Datenschutzkommission veröffentlicht - mittels Vorverurteilung und Verbreitung von Verdächtigungen im persönlichen Lebensbereich des Betroffenen soll Druck auf Verdächtige ausgeübt werden

Polizeibesuch am Arbeitsplatz

Dem Verfahren zugrunde liegt ein Fall des Verdachts von Suchtmittelmissbrauch. Auf Anweisung des zuständigen Landeskriminalamts wurde ein Beamter der örtlichen Polizei ersucht, den Betroffenen zu einer Einvernahme auf das Landeskriminalamt zu laden. Dies geschah durch persönlichen Besuch an dessen Arbeitsstätte.

Im Rahmen seines Besuches am Beschäftigungsort nahm der ausführende Polizeibeamte zunächst Kontakt zum Arbeitgeber des Betroffenen auf und ersuchte diesen darum, den Betroffenen für die entsprechende Einvernahme freizustellen. Mit dem zu Ladenden selbst wurde persönlich ein Einvernahmetermin vereinbart. Als dieser Einvernahmetermin durch den Verdächtigen nicht wahrgenommen wurde, suchte derselbe Polizeibeamte nochmals den Arbeitsort des Verdächtigen auf. Im Zuge dieses Besuches kam es zu einem lautstarken Konflikt zwischen Polizisten und Betroffenen. Im Rahmen dieses Wortgefechts wurde durch den Beamten - in für alle zahlreichen Umstehenden hörbarer Weise - lautstark darauf hingewiesen, dass die Sache kein Spaß sei, da es schließlich um "Gift" oder "Suchtgift" gehe. Als Konsequenz erhob der Betroffene Beschwerde bei der Datenschutzkommission, die ein Verfahren gegen die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde begann.


Verfahren

Im Verfahren wurde durch die Bezirksverwaltungsbehörde zunächst eingewandt, nicht belangt werden zu können, da sie nicht die verantwortliche Behörde sei. Da es sich um eine Einvernahme in einem Verfahren betreffend Suchtmittelmissbrauch gehandelt habe, sei die Amtshandlung dem Bereich Strafjustiz und nicht der Sicherheitsverwaltung zuzurechnen gewesen. Dem wurde durch den Beschwerdeführer entgegnet, dass  der Beamte zwar auf Ersuchen des Landeskriminalamts gehandelt habe, allerdings diesem niemals organisatorisch zugeteilt gewesen sei. Demnach sei die Amtshandlung der tatsächlich ausführenden Behörde zuzurechnen.


Entscheidung zur Zuständigkeit

Nach § 9 Sicherheitspolizeigesetz unterliegt die Sicherheitsverwaltung außerhalb des örtlichen Wirkungsbereichs der Bundespolizeidirektionen den Bezirksverwaltungsbehörden, die sich bei Besorgung dieser Aufgabe wiederum des "öffentlichen Sicherheitsdienstes", somit der Polizei im organisatorischen Sinne, bedienen. Insoferne ist die zuständige Bezirkshauptmannschaft dort, wo es um Sicherheitsverwaltung geht, zuständige Behörde. Im konkreten Falle wurde durch die Datenschutzkommission zwar festgestellt, dass der belangte Beamte auf Ersuchen des Landeskriminalamts, welches wiederum der Sicherheitsdirektion zuzuordnen wäre, tätig geworden sei, allerdings in Ausführung des Ersuchens - Besuch am Arbeitsplatz mit den bekannten Begleiterscheinungen - selbständig gehandelt habe und sein Verhalten daher nicht der ersuchenden Behörde zuzuordnen gewesen sei.


Datenschutzverletzung festgestellt

Von der eher skurrilen Zuständigkeitsstreitigkeit abgesehen, fällt das Urteil der Datenschutzkommission deutlich aus: Natürlich handelt es sich bei dem Verdacht von Straftaten um personenbezogene Daten und es gibt - weder im Datenschutzgesetz noch in den Strafgesetzen - eine entsprechende Befugnis, derartige dem Datenschutz unterliegende Information, wie der Verdacht von Suchtmittelmissbrauch Dritten gegenüber preiszugeben.

Die Datenschutzverletzung wurde somit klar festgestellt. Die Entscheidung wirft auch ein bezeichnetes Licht auf die von manchen Behörden geübte Praxis, auf Bürger unter Verletzung von deren datenschutzrechtlichen Interessen Druck auszuüben. Jemanden aufgrund des Verdachtes eines strafrechtlichen Delikts zu einer Vernehmung zu laden, ist eine Sache. Dies so durchzuführen, dass die private und berufliche Umgebung davon Kenntnis erlangt - Besuch am Arbeitsplatz - ist hingegen jedenfalls rechtlich unzulässig und abzulehnen. In Frage käme - sofern der Betroffene nicht auf eine schriftliche Ladung reagiert - die zwangsweise Vorführung, dies allerdings möglichst vom Wohnort des Betroffenen aus und nicht von dessen Arbeitsstätte.


Resumee

Die Entscheidung bildet ein Stück wichtiger Judikatur gegen Datenmissbrauch von Behördenseite, der darauf angelegt ist, Bürger unter Zerstörung von deren persönlicher Reputation einzuschüchtern. Auch wenn es sich nur um einen Verdacht handelt, bleibt im persönlichen Umfeld von Betroffenen, besonders wenn er von Polizeibeamten kundgetan wird, immer etwas "hängen". Gerade darauf scheint ja die Äußerung des Beamten abgezielt haben.

Bei den Zuhörern bleibt der Eindruck zurück, derjenige habe etwas mit "Suchtgift" zu tun, was als Vorverurteilung anzusehen ist und geeignet ist den persönlichen Ruf von Betroffenen zu zerstören.

mehr --> VfGH-Präsident Korinek: Österreich auf dem Weg zum Überwachung...
Archiv --> http://ftp.freenet.at/beh/K121.269_0010-DSK_2007.pdf

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