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Die Berechtigung der Adressverlage und Direktmarketingunternehmen zur Ermittlung von Daten nach §151 GewO ist nach wie vor umstritten - Analysen der Geschäftsbedingungen von Händlern zeigen, dass das gesetzlich vorgesehene Widerspruchsrecht missachtet wird - Adresseverlage bieten derzeit keine ausreichenden Garantien für die rechtmäßige Datenermittlung Grundsätzlich sind Adressverlage und Direktmarketingunternehmen wie alle anderen Auftraggeber von personenbezogenen Datenanwendungen den Regelungen des DSG 2000 unterworfen. Es finden sich allerdings in §151 GewO besondere Regelungen für diese Branche. Der §151 wird von den betroffenen Unternehmen sehr oft als Rechtsgrundlage ihrer Tätigkeit angegeben. Abs. 5 schränkt die Ermittlung von Daten aus Kunden- und Interessentendateien auf insgesamt acht Datenarten ein, die ohne Zustimmung des Betroffenen ermittelt werden dürfen. mehr --> Robinsonliste schützt nicht vor Eintrag in HEROLD-CD mehr --> Kontakte Ruttinger / Fachverband Werbung |
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