2004/09/22 Zweifel an der EU-Konformität der Datenermittlung gemäß §151 GewO
Die Berechtigung der Adressverlage und Direktmarketingunternehmen zur Ermittlung von Daten nach §151 GewO ist nach wie vor umstritten - Analysen der Geschäftsbedingungen von Händlern zeigen, dass das gesetzlich vorgesehene Widerspruchsrecht missachtet wird - Adresseverlage bieten derzeit keine ausreichenden Garantien für die rechtmäßige Datenermittlung
Grundsätzlich sind Adressverlage und Direktmarketingunternehmen wie alle anderen Auftraggeber von personenbezogenen Datenanwendungen den Regelungen des DSG 2000 unterworfen. Es finden sich allerdings in §151 GewO besondere Regelungen für diese Branche. Der §151 wird von den betroffenen Unternehmen sehr oft als Rechtsgrundlage ihrer Tätigkeit angegeben.
In §151 Abs. 3 ist vorgesehen, dass Adressverlage Daten aus öffentlich zugänglichen Informationen (unklar ist in wie fern sich Informationen von Daten unterscheiden!), durch Befragung Betroffener, aus Kunden und Interessentendateien Dritter und aus Marketingdateien anderer Adressverlage ermitteln dürfen. Diese Ermittlung darf allerdings nur für die Vorbereitung und Durchführung von Marketingaktionen Dritter oder für Listbroking erfolgen. Andere Verwendungen sind also ausgeschlossen.
Für die Verwendung sensibler Daten ist in Abs. 4 vorgesehen, dass wenn nicht ohnehin eine Zustimmung der Betroffenen vorliegt, zumindestens die Einwilligung der Betroffenen vorliegen muss. Der Begriff 'Einwilligung' wurde eingeführt, um die Datensammlung für Adressverlage zu erleichtern. Betroffene können ganz allgemein in die Verwendung ihrer Daten für Marketingzwecke einwilligen. Eine gültige Zustimmung setzt dagegen die Kenntnis der Sachlage im konkreten Fall voraus. Eine solche könnte z.B. bei der Übernahme von Kundendateien eines Unternehmens durch einen Adressverlag niemals vorliegen.
Abs. 5 schränkt die Ermittlung von Daten aus Kunden- und Interessentendateien auf insgesamt acht Datenarten ein, die ohne Zustimmung des Betroffenen ermittelt werden dürfen.
Zusammengefasst lässt sich sagen, dass §151 GewO das Geschäft von Adressverlagen erleichtern soll und gegenüber dem DSG 2000 doch gewisse Einschränkungen der Betroffenenrechte mit sich bringt.
Fraglich ist, in wie weit diese Bestimmung mit der EU-Datenschutzrichtlinie zu vereinbaren ist:
Grundsätzlich ist in der EU-Datenschutzrichtlinie (Art. 10 u. 11) und im DSG (§24) vorgesehen, dass Betroffene über die Ermittlung von Daten, die sie betreffen, informiert werden müssen. Allerdings sind davon Datenverwendungen ausgenommen, die durch Gesetz vorgesehen sind. Dies wird so interpretiert, dass die Informationspflicht durch §151 GewO entfällt (vgl. z.B. Dohr-Pollirer-Weiss). Ersetzt werden diese Informationspflichten durch die Vorschriften des Abs. 7, in dem Adressverlage zur Mitwirkung bei der Auffindung des Auftraggebers der Ursprungsdateien aufgefordert werden. Diese Bestimmung ist im Hinblick auf die EU-Datenschutzrichtlinie, die bei Ausschluss der Informationspflicht entsprechende Garantien vorsieht (Art. 11 Abs. 2) unzureichend, da diese Mitwirkung nach Möglichkeit wohl keine Garantie im Sinne der Richtlinie darstellen kann.
Ebenso stellt sich im Hinblick auf die Ermittlung von öffentlich zugänglichen Informationen die Frage der Vereinbarkeit dieser Bestimmung mit der EU-Datenschutzrichtlinie. Während im DSG 2000 davon ausgegangen wird, dass Daten, wenn sie allgemein verfügbar sind, keinem schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresse mehr unterliegen. In diesem Sinn ist wohl auch in §151 die Verwendung dieser Daten vorgesehen. Aus Sicht der Datenschutzrichtlinie ist davon auszugehen, dass auch für veröffentlichte bzw. öffentlich zugängliche Daten sehr wohl weiterhin ein Schutz besteht. Dieser lässt sich aus dem allgemeinen Grundsatz der Zweckbindung im Datenschutz ableiten: Wenn Daten für einen bestimmten Zweck veröffentlicht oder zugänglich gemacht werden, impliziert dies eben nicht, dass solche Daten ohne Zustimmung für beliebige andere Zwecke verwendet werden dürfen.
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