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2003/10/23 Reaktion durch Geschäftsführung von Deltavista
4 Empfehlungen seitens der Datenschutzkommission - Schadenersatzforderung möglich

Im Rahmen unserer Berichterstattung zu Wirtschaftsauskunftsdiensten erwähnten wir auch ein Verfahren der Datenschutzkommission zu Deltavista. Herr Horner, Geschäftsführer der Deltavista GmbH legt Wert auf die ausdrückliche Feststellung, dass es sich um ein abgeschlossenes Verfahren handelt und den Auflagen der DSK nachgekommen wurde.

GF Horner im O-Ton: 'Im Rahmen des von Ihnen angesprochenen und im Sommer 2003 geführten Verfahrens wurden an unseren Vertriebspartner Dialog telekom Ges.m.b.H. & Co KG und der Deltavista seitens der Datenschutzkommission 4 Empfehlungen ausgesprochen. Inhalt der Empfehlungen war, auf etwaigen Internetportalen, über die auf die Datenbank der Deltavista zugegriffen werden kann, die DVR-Nummer, Firmenwortlaut und Adresse der Deltavista anzuführen. Weiters empfiehlt die DSK, Deltavista als 'datenschutzrechtliche Auftraggeberin' anzuführen. Den Empfehlungen sind wir ebenso wie unser Vertriebspartner in vollem Umfang nachgekommen. Sie können sich davon selbst auf der entsprechenden Internetseite überzeugen (http://www.dialog-telekom.at/index.php?id=control_login).'

Leider fehlen entsprechende Hinweise bei anderen Deltavista-'Partnern', wie
- ACCORD INKASSO GESELLSCHAFT MBH
- HÖKA Inkasso-Institut Höglinger Ges.m.b.H.
- INKO INKASSO GESELLSCHAFT MBH
- IS-INKASSO SERVICE KARL UNTERBRUNNER GmbH
- B4B Forderungsmanagement und Inkassogesellschaft mbH
die ebenfalls Online-Wirtschaftsauskünfte anbieten

Hans G. Zeger: 'Die wohlmeinendste Interpretation wäre, dass doch nicht die Daten von Deltavista verwendet werden. Oder muß bei jeder einzelnen Firma erst eine DSK-Prüfung erfolgen?'

Welche Daten tatsächlich verwendet werden, ist für einen Außenstehenden nicht nachvollziehbar. Wir bleiben daher bei der Empfehlung, im Verdachtsfall immer bei allen Unternehmen Datenschutzauskünfte einzuholen.'


Schadenersatzforderung möglich

Entstehen durch die Verbreitung falscher, unklarer oder nicht aktueller Daten Auskunfts- und Richtigstellungskosten, dann sollten diese Kosten im Zuge eines Schadenersatzverfahrens zurück verlangt werden.


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