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2007/02/12 OGH hat entschieden - AUS für biometrische Stempeluhr
In einem Krankenhaus sollte zur elektronischen Zeiterfassung ein biometrisches Fingerscansystem eingeführt werden - Betriebsrat bekämpfte nach Beratung mit ARGE DATEN den Einsatz - OGH gibt Antrag auf einstweiliger Verfügung statt - Fingerscan-System muss demontiert werden - biometrisches Zeiterfassungssystem darf nicht verwendet werden - betriebliche biometrische Identifikationssysteme bedürfen einer Betriebsvereinbarung

Einführung eines Fingerscan-Systems

In einem Krankenhaus sollte das bisherige System zur Anwesenheitskontrolle durch ein biometrisches System ersetzt werden. Mittels Fingerscan sollte Beginn und Ende der Arbeitszeit erfasst werden. Der Betriebsrat verlangte eine Betriebsvereinbarung, die jedoch von der Geschäftsführung abgelehnt wurde.


Einsatz berührt Menschenwürde

Der Betriebsrat wandte sich in der Folge an die ARGE DATEN, nach Prüfung der Sachlage wurde festgestellt, dass alle Merkmale einer Mitarbeiterkontrolle vorliegen und daher die Menschenwürde gemäß §96a ArbVG berührt ist und Mitstimmungspflicht vorliegt. Nach Weigerung der Betriebsführung eine Betriebsvereinbarung abzuschließen übernahm in Folge die Arbeiterkammer den Rechtsschutz und der Betriebsrat klagte auf Unterlassung des Einsatzes des biometrischen Fingerscans zur Zeiterfassung.

Beantragt wurde eine einstweilige Verfügung, die es dem Krankenhaus verbietet, das biometrische Fingerscanning zu verwenden, die Arbeitnehmer an den Eingängen mit dieser Methode zu kontrollieren und die bisher erfassten Daten zu verwenden. Dem Antrag auf einstweilige Verfügung wurde in allen Instanzen statt gegeben.


OGH gibt Antrag auf einstweilige Verfügung statt

Mit dem jetzt bekannt gewordenen Beschluss 9 ObA 109/06d entschied der OGH im Dezember des Vorjahres, dass ein Zeiterfassungssystem auf Basis eines biometrischen Fingerscans als Eingriff in die Menschenwürde zu bewerten ist, die Menschenwürde somit im Sinne des §96 Abs 1 Z3 ArbVG berührt ist und daher jedenfalls Mitbestimmungspflicht vorliegt.

Der OGH unterschied hier deutlich zwischen "üblichen" Zeiterfassungssystemen, wie Stechuhren und auch Magnetkartensystemen, bei denen kein Berühren der Menschenwürde vorliegt, sofern nicht gleichzeitig Arbeits- und Bewegungsprofile der Mitarbeiter erstellt werden.

Bedeutsam sind die Argumente des OGH. So wird erneut betont, dass "Jeder Mensch auch während der Zeit, in der er zur Arbeitsleistung in einem Arbeitsverhältnis verpflichtet ist, ua das Recht auf Unversehrtheit der Intimsphäre, auf Freiheit vor unbefugter Abbildung und auf Achtung seines Wertes als menschliches Wesen [hat]." Auch wenn der Arbeitgeber grundsätzlich Kontrollrechte hat, kann "auch die Kontrolle rein dienstlichen Verhaltens zustimmungspflichtig sein."

Auch wenn, wie der OGH ausführt, biometrische Systeme nicht die biometrischen Rohdaten, sondern digitale Templates verwerten, die durch eine Einwegfunktion aus den Fingerabdrucken erzeugt werden, handelt es sich um personenbezogene Daten.

Somit kommt der OGH zum Schluss: "Auf Grund der beträchtlichen Eingriffs- und Kontrollintensität der Abnahme und Verwaltung von Fingerabdrücken und darauf beruhender Templates wird - selbst wenn man die vom Beklagten vorgebrachten Sicherheitsmerkmale einschließlich der mangelnden Rückführbarkeit des Templates zum Original-Fingerabdruck zu seinen Gunsten berücksichtigt, womit sich auch die Vernehmung weiterer Zeugen erübrigte, - die Menschenwürde der Arbeitnehmer berührt. Der Beklagte verletzte daher durch die einseitige konsenslose Einführung und Anwendung eines Zeiterfassungssystems, das auf einem biometrischen Fingerscanning der Arbeitnehmer beruht, die Mitwirkunsgrechte des Betriebsrates nach §96 Abs 1 Z3 ArbVG. Die Kontrolleinrichtung ist daher rechtswidrig und unzulässig."

Den vom Arbeitgeber vorgebrachten Argumenten, dass es sich bei dem System um ein besonders sicheres System handle, das gegen Umwelteinflüsse weitgehend resistent sei (Hitze, Sonneneinstrahlung, Magnetstrahlen, ...) und auch keine Diebstahls- und Manipulationsmöglichkeiten bestünden, folgte der OGH nicht. Ausdrücklich wird auch auf die Schadenseinflüsse auf den menschlichen Körper (etwa Verletzungen) hingewiesen, doch sei mit der beschworenen Sicherheit offenbar bloß die Betriebssicherheit der Geräte gemeint und es wurde vom Arbeitgeber kein entscheidender Vorteil genannt, der den Grundrechtseingriff bei den Arbeitnehmern rechtfertigen würde.


Biometrische Identifikationssysteme bedürfen einer Betriebsvereinbarung

Kern der Argumentation des OGH war - wieder einmal - die unterlassene Interessensabwägung zwischen Grundrechtseingriff und berechtigter Kontrollinteressen.  Als besonders kritisch wertete der OGH, dass ein starker Grundrechtseingriff für ein "vergleichsweise triviales Ziel (Feststellung der Kommens- und Gehenszeiten der Arbeitnehmer)" eingesetzt wurde, wo es schonendere und ebenfalls sichere Mittel gibt  (alle Zitate stammen aus der OGH-Entscheidung). 

Teilnehmer des ARGE DATEN - Lehrgangs "betrieblicher Datenschutzbeauftragter" (http://www.argedaten.at/datenschutzbeauftragter.html) hatten schon im abgelaufenen Jahr Gelegenheit sich an Hand dieses konkreten Beispiels mit den Anforderungen einer Betriebsvereinbarung vertraut zu machen.


Praktisches Aus für biometrische Zeiterfassungssysteme

Im Ergebnis beudetet diese Entscheidung das praktische Aus für biometrische Zeiterfassungssysteme. In praktisch allen Fällen wird es verträglichere und weniger in die Grundrechte eingreifende Systeme und Alternativen geben. Betriebsräte sind daher gut beraten, die Zustimmung zu derartigen Systemen zu verweigern und - wo diese schon eingeführt sind - unter Hinweis auf diese Entscheidung ihren Abbau zu verlangen. Der OGH bezog sich in seinen Ausführungen ausdrücklich darauf, dass Mitwirkungsrechte auch bei schon installierten Systemen und nicht erst bei in Einführung befindlichen Systemen bestehen.


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