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Dürfen E-Mail-Inhalte von Rechtsvertretern weitergegeben werden?
DSGVO Art 4, 6, 82-83; StGG §§ 10-10a;
Im Rahmen der Geltendmachung von Ansprüchen werden E-Mails vom Empfänger an seinen Rechtsvertreter weitergegeben. Dieser verschickt jedoch die E-Mails ohne Einwilligung des ursprünglichen Absenders unaufgefordert an Dritte (Personen, die weder Empfänger, noch Absender der E-Mail sind).

Die ARGE DATEN hat sich schon mehrfach mit der Problematik der Einordnung von E-Mails beschäftigt. Grundsätzlich wird bei unverschlüsselten Mails nicht von der Geltung des Briefgeheimnisses im engeren Sinn auszugehen sein (Art 10 Staatsgrundgesetz, StGG), sehr wohl jedoch von der Geltung des Fernmeldegeheimnisses (Art 10a StGG).

Weiters handelt es sich um Dateien, die, da sie zumindest Absender und Empfänger als personenbezogene Daten enthalten, unter die Bestimmungen der DSGVO fallen.

Als personenbezogen sind die Absende- und Zustell-Mailadresse anzusehen. Dies gilt selbst bei sogenannten Funktionsadressen, wie office@...., usw., auch diese wurden von Personen verfasst oder veranlasst. Hier liegt zumindest ein identifizierbarer Personenbezug vor, d.h. zumindest der Absender kann feststellen, welche Person der tatsächliche Verfasser ist. Identifizierbare (in Österreich: indirekt) personenbezogene Daten sind jedoch von der Geheimhaltung gleich zu behandeln wie sonstige personenbezogene Daten (Art 4 Zif 1 DSGVO).

Darüber hinaus enthalten die meisten Mails Signaturen mit den Kontaktdaten des Absenders, diese Daten sind jedenfalls personenbezogen. Damit sind diese Daten geheimhaltungswürdig gemäß DSGVO, ein Abgehen von der Geheimhaltung ist daher an die Bestimmungen des Datenschutzrechtes gebunden.

Der rechtmäßige Empfänger eines E-Mails wird den Inhalt dann weitergeben bzw. veröffentlichen dürfen, wenn dies zur 'Wahrung überwiegender berechtigter Interessen' gemäß Art 6 Abs 1 lit f DSGVO notwendig ist. Fühlt sich etwa jemand durch ein E-Mail in seinen Rechten verletzt, dann wird er das E-Mail seinem Rechtsvertreter oder auch gegenüber den zuständigen Behörden/Gerichten vorlegen dürfen.

Diese Stellen sind jedoch ihrerseits zur Geheimhaltung verpflichtet, sei es aus Gründen des Amtsgeheimnisses, beruflicher Geheimhaltungsverpflichtungen oder aus den Geheimhaltungsverpflichtungen gemäß DSGVO. Eine Weitergabe wird daher ebenfalls nur zulässig sein, wenn sie zur 'Wahrung überwiegender berechtigter Interessen' notwendig ist. Dies kann bei einem Rechtsvertreter nicht weitergehen, als bei beim eigentlichen Beschwerdeführer.

Eine Weitergabe von E-Mails oder gar deren Veröffentlichung aus Demonstrationsgründen wird jedenfalls unzulässig sein. Wird jemand ungewollt zum Empfänger derartiger E-Mails, dann ist er verpflichtet diese 'nicht zur Kenntnis zu nehmen'. D.h. er wird das E-Mail solange durchlesen dürfen, bis er erkennen kann, dass es Informationen enthält, die nicht für ihn bestimmt sind. Aus Beweissicherungsgründen darf ein derartiges Mail auch aufgehoben werden, die Inhalte dürfen jedoch nicht verwendet werden. Eine Weitergabe des anonymisierten Mailinhalts an Dritte wird jedoch zulässig sein.

Die unrechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten können eine Geldstrafe von bis zu 20 Mio. Euro oder bei Unternehmen von bis zu 4 % des letzten weltweiten Jahresumsatzes verhängt werden (Art 83 Abs 5 DSGVO). Die Datenschutzbehörde ist für die Verhängung der Geldstrafe zuständig. Weiters können betroffene Personen bei materiellen oder immateriellen Schäden Schadenersatz geltend machen (Art 82 DSGVO). Die Zivilgerichte (NICHT die Datenschutzbehörde) sind zuständig für Schadenersatzklagen.

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