2009/06/15 VfGH entscheidet: "Abstandsmessung" im Straßenverkehr war rechtswidrig Mag. jur. Michael Krenn
Wieder wurde verkehrspolitischer Maßnahme durch den VfGH Absage erteilt - Grundrechte und Vertrauensschutz wichtiger als Verwaltungsstrafrecht - Gesetzliche Grundlage für "Abstandsmessung" fehlt(e) - StVO-Novelle soll Lücke reparieren
Nach der schon fast legendären "Section-Control-Entscheidung" (G 147/06) vor knapp zwei Jahren hat der VfGH nun abermals einer verkehrspolitischen Maßnahme aus datenschutzrechtlichen Gründen eine Absage erteilt. Mit der Entscheidung B 1944/07-9 vom 9.12.2008 wurde die auf Österreichs Straßen durchgeführte "Abstandsmessung" mangels gesetzlicher Grundlage für unzulässig erklärt.
Anlassfall
Mit Straferkenntnis einer Bezirkshauptmannschaft wurde über einen betroffenen Lenker eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt € 140,-- verhängt. Da dieser auf einem Abschnitt der A 12-Inntalautobahn die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 24 km/h überschritten hatte und ausserdem zu einem vor ihm fahrenden Fahrzeug nicht den nötigen Sicherheitsabstand eingehalten habe. Die Sachverhaltsfeststellungen zur gemessenen Geschwindigkeit und zum eingehaltenen Abstand wurden dabei auf das geeichte videogestützte Geschwindigkeits- und Abstandsmessgerät "Verkehrs-Kontroll-System", Version 3.0 Austria (VKS 3.0) gestützt.
Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz durch Videoaufzeichnung?
Der Betroffene erhob zunächst Berufung und des weiteren Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Wobei er vor allem Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Unversehrtheit des Eigentums, Datenschutz und Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, wegen Anwendung einer rechtswidrigen Verordnung, geltend machte. Dazu wurde ausgeführt, dass die Verwaltungsübertretungen durch das Geschwindigkeits- und Abstandsmessgerät Type VKS 3.0 der Marke SUWO EDV-Service festgestellt worden seien, was nicht der gesetzlichen Grundlage entspreche. Mit diesem Gerät werde in das Grundrecht auf Datenschutz von Kraftfahrzeuglenkern eingegriffen. Daher sei eine vorhersehbare, gegebenenfalls anfechtbare und überprüfbare Form der Datenerhebung zu fordern. Im vorliegenden Fall würden die an der Messanlage vorbeifahrenden Kraftfahrzeuglenker in keinster Weise darauf hingewiesen, dass eine Videoaufzeichnung erfolgt und personenbezogene Daten verarbeitet werden.
Die Messstrecke sei durch keine generelle Anordnung, insbesondere keine Verordnung, näher determiniert. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Strecke um keinen besonders gefahrengeneigten Abschnitt handle. Auf Grund der Aufzeichnung des Beschwerdeführers durch das Videomessgerät sei er ferner in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Datenschutz verletzt worden. Auf dem Videoband seien nicht nur Art, Type und Kennzeichen des Fahrzeuges, sondern auch die Personen, welche sich im Fahrzeug befinden, erkennbar.
Durch die Durchführung dieser Videoaufzeichnung würden die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes verletzt. Zumal unter Heranziehung des verwendeten Fahrzeuges und des ersichtlichen KFZ-Kennzeichens eine eindeutige Zuordnung des Lenkers auf dessen Identität möglich sei.
Die belangte Behörde hielt vor allem entgegen, dass erst, wenn auf Grund der internen Software ein zu geringer Tiefenabstand von Fahrzeugen ermittelt werde, ein Beweisfoto vom Auto mit Kennzeichen erstellt werde. Es könne somit nicht von einer automatischen Speicherung aller Kennzeichen gesprochen werden, umso weniger von einer Speicherung personenbezogener Daten.
Komplette Videoaufzeichnung sämtlicher passierender Kfz
Der VfGH hält zunächst fest, dass das zur Abstandsmessung verwendete System aus insgesamt drei Kameras besteht: einer Messbereichskamera, die die Beobachtung des ankommenden Fahrzeugverkehrs auf einer Entfernung von ca. 500 Metern ermöglicht und den Abschnitt der Fahrbahn erfasst, auf dem die Fahrzeuge die markierte Wegstrecke zurücklegen. Sowie zwei weitere Kameras, die auf den jeweiligen Fahrstreifen ausgerichtet sind und Großaufnahmen von Fahrzeugen (insbesondere deren Kennzeichen), die den Sicherheitsabstand nicht eingehalten haben, erlauben. Die Auswertung des Videos der Messbereichskamera erfolge in Verbindung mit einem Computersystem durch einen Beamten, der das Gerät bedient. Nachdem der Mess- und Auswertungsvorgang abgeschlossen und eine Verwaltungsübertretung festgestellt worden sei, würden von den Fahrzeugen Fotos durch die beiden weiteren Kameras angefertigt. Dann würden die Auswertungen mit Datum, Kennzeichen und Fotos in einer Protokolldatei gespeichert und drei Jahre lang aufbewahrt.
Mit dem videogestützten Geschwindigkeits- und Abstandsmessgerät (der Messbereichskamera) würden somit Videoaufnahmen all jener Fahrzeuge gemacht, die beim Zeitpunkt der Messung den betreffenden Fahrbahnabschnitt passieren, wobei insbesondere auch die Kennzeichen der Fahrzeuge aufgenommen werden. Darüber hinaus könne nicht ausgeschlossen werden, dass auch die Fahrzeuginsassen erkennbar seien. Zunächst würden daher die Daten aller Verkehrsteilnehmer gespeichert, unabhängig davon, ob eine Verwaltungsübertretung vorliegt oder nicht.
Keine Datenerfassung ohne gesetzliche Ermächtigung
Einmal mehr weist der VfGH darauf hin, dass die Verwendung personenbezogener Daten durch Eingriffe einer staatlichen Behörde wegen des Gesetzesvorbehalts des § 1 Abs. 2 DSG 2000 nur auf Grund von Gesetzen zulässig ist, die aus den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründen notwendig sind und ausreichend präzise regeln, unter welchen Voraussetzungen die Ermittlung bzw. die Verwendung personenbezogener Daten für die Wahrnehmung konkreter Verwaltungsaufgaben zulässig ist.
Da weder die StVO noch das VStG eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zum Einsatz entsprechender videogestützter Geschwindigkeits- und Abstandsmesssysteme enthalten, kommt der VfGH zusammenfassend zum Schluss der Rechtswidrigkeit der durchgeführten Abstandsmessung. Aus den Regelungen der StVO betreffend Zuständigkeiten und Aufgaben der Straßenpolizeibehörden, sowie aus den im DSG 2000 enthaltenen allgemeinen Grundsätzen über die Verwendung von Daten lassen sich nach Auffassung des VfGH lediglich die "näheren Grenzen der rechtlichen Ermächtigung" zur Ermittlung und Verwendung personenbezogener Daten im Rahmen eines automatischen Geschwindigkeitsmesssystems ermitteln.
Keine Überraschung
In Anbetracht der bereits bekannten Entscheidungen des VfGH zu den Themen "section-control" und der DSK zu "Radarmessung im Auftrag der Gemeinde" ist die aktuelle Entscheidung wenig überraschend. Offensichtlich ist der Gesetzgeber der Auffassung, dass es gerade im verkehrspolizeilichen Bereich keiner klaren und rechtsstaatlichen Regelungen bedarf, um Datenermittlungen zu rechtfertigen. Mittels der vorliegenden Erkenntnis belehrt ihn der VfGH wieder einmal eines besseren. Wie schon bei der "Section-Control"-Entscheidung geht es nicht darum, ob die entsprechende Maßnahme grundsätzlich zulässig ist, sondern vielmehr um das Fehlen einer geeigneten Rechtsgrundlage. Das Legalitätsprinzip des Art. 18 B-VG dürfte sich offenbar noch nicht bis zum Gesetzgeber herumgesprochen haben…
Gesetzgeber und Ministerium reagierten
Sofern der Gesetzgeber die entsprechenden Maßnahmen verkehrspolitisch für sinnvoll erachtet, liegt es nun an ihm, eine entsprechende rechtskonforme Regelung zu schaffen, welche dem Grundrecht auf Datenschutz Rechnung trägt. Insbesondere unter Beachtung der Angemessenheit der Maßnahmen und allfällige Löschungsverpflichtungen. Ausserdem sollten sich entsprechende Kontrollmaßnahmen danach richten, ob auf einem Streckenabschnitt tatsächlich erhöhte Unfallhäufigkeit auftritt und nicht danach, wo eine Überwachung am lukrativsten ist. Man wird auch überlegen müssen, ob es nicht möglich wäre, die Aufnahme des an der Übertretung nicht beteiligten Beifahrers zu verhindern oder zumindest eine möglichst rasche Löschung dessen zu gewährleisten.
Auch Datenschützer haben letztendlich nichts gegen sinnvolle Kontrollmaßnahmen im Verkehrsbereich, solange diese rechtsstaatlich verankert und gesetzlich abgesichert sind. Dem Boulevardjournalismus, der sich nun über den "deutschen Autorowdy" empört und sich fragt, "was sich die Höchstrichter da wohl wieder gedacht haben", ist zu entgegnen, dass der Fehler alleine beim Gesetzgeber zu suchen ist, der offenkundig erst durch den Verfassungsgerichtshof dazu angehalten werden muss, entsprechende Maßnahmen nicht in landesfürstlicher Manier ohne gesetzliche Grundlage zu setzen, sondern sich an den Rechtsstaat zu erinnern.
Mit jahrelanger Verspätung wurde mit der StVO-Novelle 2008 mit den §§98a-f StVO nun doch in ganzes Paket von Überwachungsmaßnahmen im Verkehr beschlossen ("Abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung", "Punktuelle Geschwindigkeitsmessung", "Abstandsmessung", "Überwachung der Beachtung von Lichtzeichen", "Überwachung aus Fahrzeugen" und "Verkehrsbeobachtung"). Die Zukunft wird zeigen, ob diese Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit oder - wie zuletzt in Italien - bloß als billige Geldbeschaffungsaktion dienen. Dort wurden von vielen Gemeinden verfälschte Geschwindigkeitsüberwachungsgeräte eingesetzt, die viel zu hohe Geschwindigkeiten anzeigten. Man spekulierte offensichtlich auf das schlechte Gewissen der Autofahrer, die doch immer wieder etwas schneller fahren. Eine Spekulation, die jahrelang aufging, wenige Autofahrer beeinspruchten die Vorschreibungen.
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