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Veröffentlichen von Schulbesuchsdaten im Internet
DSGVO Art 1, 4, 5, 6
Information, ob die Veröffentlichung von biographischen Schülerdaten im Internet laut Datenschutzgrundverordnung erlaubt ist - Zweck - Beschaffung - Folgen

Sowohl Schulen, als auch Absolventenverbände, Elternvereine und (ehemalige) Schüler fragen regelmäßig an, ob die Veröffentlichung von biographischen Schülerdaten auf einem Schulwebserver oder auch einem privaten Webserver eines Elternvereins oder eines Schülers veröffentlicht werden dürfen.

Als grundsätzliche Vorbemerkung gilt: auch Schulbesuchsdaten (wer, wann, welche Schule, mit welchem Erfolg absolviert hat) fallen als persönliche Informationen unter die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gemäß Art 4. Das verwenden dieser Informationen durch Dritte (Freunde, Verwandte, Schule, Behörden oder Arbeitgeber) stellt einen Eingriff in die Privatsphäre gemäß Art 1 DSGVO dar und ist daher mit dem Betroffenen gemäß Art 6 DSGVO abzustimmen.

Tatsächlich sind viele Menschen interessiert, dass Informationen über sie veröffentlicht werden. Umgekehrt ist jedoch der Wunsch einzelner Personen auf Anonymität und Achtung Ihrer Privatsphäre zu respektieren.


Unter Bedachtnahme dieser Grundsätze sind zwei Aspekte zu analysieren:
1. Zu welchem Zweck werden die Schulbesuchsinformationen verwendet?
2. Wurden die einzelnen Informationen (der Schüler) rechtmäßig ermittelt?


1. KLÄRUNG DES ZWECKES:

Der Zweck einer Datenverwendung gemäß Art 5 DSGVO kann sich aus Gesetzen, wie dem Schulunterrichtsgesetz ergeben, aber auch aus den Vereinsstatuten (Elternverein, Absolventenverband). In der Regel fällt es nicht unter die Aufgaben der Schulen, Biographien von ehemaligen Schülern zu verwalten und zu veröffentlichen. Daher wird eine Schule, unabhängig von der Zustimmung des Betroffenen, NICHT berechtigt sein, Absolventendaten 'ins Internet' zu stellen. Ein Absolventenverein kann jedoch dazu berechtigt sein und wird Biographien ehemaliger Schüler ins Internet stellen dürfen. Ebenso wird dies eine Privatperson können, wenn es sich um seine ehemaligen 'Schulfreunde' handelt.


2. BESCHAFFUNG DER DATEN:

Auch, wenn es die statutenmäßige Aufgabe eines Absolventenverbandes ist, Biographien im Internet zu veröffentlichen, benötigt er für die tatsächliche Veröffentlichung von jedem betroffenen Schüler die Zustimmung. Gleiches gilt bei der privaten Veröffentlichung gemäß Art 6 DSGVO. Diese Zustimmung kann dann entfallen, wenn die verwendeten Informationen vorher schon zulässig veröffentlicht wurden (etwa bei bekannten Persönlichkeiten) und der frühere Zweck der Veröffentlichung mit dem neuen Zweck, im Wesentlichen, übereinstimmt.

Wenn also eine Information in einem Telefonbuch veröffentlicht wurde, mit dem Zweck diese Person anrufen zu können oder sie benachrichtigen zu können, wird man diese Daten, etwa die Telefonnummer nicht auf eine Kontaktanzeigenseite schreiben dürfen, mit der Aufforderung, diese Person anzurufen. Auch die Veröffentlichung im Zusammenhang mit einem abgeschlossenen Schulbesuch wird nicht zulässig sein.

Um sicher zu gehen, dass bei der Erstellung einer Absolventen-Web-Seite die Privatsphäre der betroffenen Personen nicht verletzt werden, sollte man die Zustimmung aller betroffenen Personen einzuholen.


Folgen bei Nichteinhaltung

Wird ein Betroffener in seiner Privatsphäre persönlich verletzt, kann er gegen den Datenverarbeiter Beschwerde erheben.
Die Nichteinhaltung des Zweckbindungsgrundsatzes gemäß Art 5 DSGVO und des Gebots der rechtmäßigen Verarbeitung gemäß Art 6 DSGVO kann mit einer Strafe bis zu 20 Millionen Euro oder im Falle eines Unternehmens mit bis zu 4% des weltweiten Jahresumsatzes gerechnet werden, je nach dem was höher ist. Außerdem kann ein Betroffener Schadenersatz für die Rechtsverstöße gegen die Bestimmungen des Art 5 und 6 DSGVO geltend machen.

mehr --> http://ftp.freenet.at/privacy/ds-eu/eu-ds-gvo-aktuell.pdf

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