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Welche Daten dürfen im Rahmen der Amtshilfe übermittelt werden?
Amtshilfe versus Datenschutz - neue Entscheidung der Datenschutzkommission (seit 1. Jänner 2014 Datenschutzbehörde) - Anlassfall war ein Bürger der auf Grund mehrerer Beschwerden von den Behörden als unzuverlässig eingestuft wurde - großzügige Auslegung der Datenweitergabe läßt Datenschutz unter die Räder kommen - Datenschutz gegenüber Behörden offenbar unzureichend geregelt

Eine neue Entscheidung der DSK (seit 1. Jänner 2014 Datenschutzbehörde) K121.29/0006-DSK/2006 beschäftigt sich mit der Frage, welche Daten im Rahmen der Amtshilfe an eine andere Behörde, die Ermittlungsschritte in einem anhängigen Verwaltungsverfahren unternimmt, übermittelt werden dürfen. Entsprechend der bisherigen Judikatur trifft dabei die DSK bezüglich dem Kriterium, welche konkreten personenbezogenen Daten übermittelt werden dürfen, eine großzügige Auslegung. Aus diesem Anlass ein Überblick zur rechtlichen Situation.


Anlassfall

Im konkreten Anlassfall stellte die DSK den Sachverhalt fest, dass die zuständige Bezirkshauptmannschaft in Bezug auf den Betroffenen ein Verfahren nach den §§ 8 sowie 25 des Waffengesetzes, somit der Überprüfung der Verlässlichkeit des Betroffenen, eingeleitet hatte. Im Zuge dieses Verfahrens habe die Bezirkshauptmannschaft ein Amtshilfeersuchen an die Wohnsitzgemeinde des Betroffenen gestellt und bezüglich Aktenteilen angefragt, welche ein aggressives Verhaltensmuster des Betroffenen belegen würden.

Aus Anlass dieses Ersuchens wurden -laut Feststellungen der Datenschutzkommission -  verschiedene Schriftstücke an die Bezirkshauptmannschaft übermittelt: Darunter  eine Anzeige, welche der Betroffene aufgrund von angeblichen Verstößen gegen den Bebauungsplan eingebracht hatte, ein Ersuchen des Betroffenen an die Wohnsitzgemeinde um Aussetzung der Kanalgebühren sowie ein Scheiben des Betroffenen an die Gemeinde, in welcher dieser Gebühren für "Abwehrmaßnahmen" gegen verleumderische Anzeigen der Gemeinde eingebracht hatte.

Der Betroffene fühlte sich durch diese Datenübermittlung in seinem Grundrecht auf Datenschutz verletzt und brachte eine Individualbeschwerde bei der Datenschutzkommission ein.


Die Entscheidung

Ausgehend von den oben geschilderten Sachverhaltsfeststellungen kam die Datenschutzkommission zum Ergebnis, dass die Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt wurden. Als Grundlage für diese Entscheidung dienten der DSK neben den speziellen Vorschriften des DSG sowie des Waffengesetzes vor allem die allgemeinen Verwaltungsverfahrensvorschriften zur Amtshilfe.

Aufgrund der gesetzlichen Voraussetzungen sieht die DSK ein weitgehendes Recht von Behörden, im Rahmen der Amtshilfe auf die Ermittlungsergebnisse anderer Behörden, welche diese in Vorverfahren erarbeitet haben, zuzugreifen, solche Amtshilfeersuchen sollen nach Ansicht der DSK auch sehr weitgefasst werden können.

Als Grenze der Zulässigkeit entsprechender Amtshilfeersuchen und der damit verbundenen Übermittlung von Daten sieht die Rechtsprechung der Datenschutzkommission die sogenannte "Denkmöglichkeit", dass entsprechende Ermittlungsergebnisse für das geführte Verfahren relevant sein können. Eine weitergehende Einschränkung der Befugnisse lässt die DSK nicht gelten, da dies eine Einschränkung in die Befugnisse der sachlich zuständigen Behörde darstellen soll.

Kritik

Der Fall lässt einige Fragen offen. Einerseits stellen sich schon in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellungen der DSK einige Fragen, da hier ausschließlich den Vorbringen der belangten Behörde gefolgt wurde. Naturgemäß kann sich die Kritik allerdings vor allem auf die rechtliche Würdigung beziehen und auch hier ist einiges zu bemängeln.

Grundsätzlich ist der DSK zu folgen, dass sich die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen anhängiger Verwaltungsverfahren von Behörde zu Behörde aus einem Zusammenspiel der datenschutzrechtlichen Vorschriften des DSG, dem von der jeweiligen Behörde im Verfahren angewandten Spezialgesetz sowie den allgemeinen  Verwaltungsbestimmungen zur Amtshilfe ergibt.

Zu beachten ist aber, dass die Bestimmungen des DSG, welche die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten regeln, letztlich Konkretisierungen des § 1 DSG, der im Verfassungsrang steht, darstellen. Eine schrankenlose Datenübermittlung aufgrund einfachgesetzlicher Spezialgesetze ist somit jedenfalls nicht möglich.

In früheren Entscheidungen - etwa K120705/010-DSK/2001- hat die DSK bereits dargestellt, worauf es eigentlich ankommt: Die jeweiligen Daten müssen entsprechend § 6 DSG für das geführte Verfahren wesentlich sein und dem Zweck des Verfahrens zumindest grundsätzlich entsprechen. Die Tatsache, dass die Datenübermittlung im Rahmen der Amtshilfe in § 7 und 8 DSG ausdrücklich festgelegt ist, entbindet die Frage der Zulässigkeit der Datenübermittlung von diesen grundlegenden Voraussetzungen nicht.

Ob eine entsprechende Datenübermittlung tatsächlich dem eindeutigen Zweck des Verfahrens sowie dem Wesentlichkeitsprinzip entspricht, ergibt sich aus dem jeweiligen speziellen Gesetz.

Ob dies im konkreten Fall gegeben ist, lässt sich zumindest anzweifeln: Letzendlich ist es das Recht jeden Staatsbürgers, Anzeigen einzubringen, etwa wenn er sich durch eine Bebauungsmaßnahme gestört fühlt. Gleiches gilt, wenn ein Bürger der Ansicht ist, die Gemeinde müsse ihn von kommunalen Gebühren befreien und er einen diesbezüglichen Antrag stellt. Dass für die DSK die Tatsache, dass ein Bürger Rechte in Anspruch nehmen möchte und entsprechende Eingaben bei Behörden stellt, es zumindest denkmöglich erscheinen lässt, daraus auf eine besondere Aggressivität, welche die Versagung einer Waffenberechtigung rechtfertigt, abzuleiten, erscheint jedenfalls erstaunlich.

Grundsätzliche Problematik: Wer prüft die Voraussetzungen zur Übermittlung?

Das eigentliche Problem ist aber viel grundsätzlicher: Die DSK verneint die Kompetenz einer Behörde, welche im Rahmen der Amtshilfe zur Datenübermittlung in Anspruch genommen wird, die rechtliche Zulässigkeit dieses Ersuchens auch zu prüfen, weitgehend. Eine solche Überprüfung würde zu weit in die Kompetenzen der ansuchenden Behörde eingreifen, daher müsse auf Ersuchen alles übermittelt werden, solange es "denkmöglich" sei, dass die Behörde die Daten für das anhängige Verfahren auch benötige.

Etwas polemisch lässt sich die Auffassung der DSK somit folgendermaßen verkürzt darstellen: Es gibt zwar rechtliche Einschränkungen, welche Daten im Rahmen der Amtshilfe übermittelt werden dürfen, derjenige der übermitteln soll, darf aber nicht prüfen, ob diese auch erfüllt sind, da die Beurteilung dieser Frage bei der ansuchenden Behörde liegt. Eine Beschwerde steht dem Bürger aber- aufgrund der Regelungen des DSG- nur gegenüber demjenigen zu, der die Daten übermittelt hat und nicht gegenüber demjenigen, der um die Übermittlung ersucht hat. Ergebnis: Die Übermittlung im Rahmen der Amtshilfe mag rechtswidrig sein, machen kann der Bürger nichts, da  die übermittelnde Behörde nicht gegen dessen Datenschutzrechte verstoßen hat, gegen die ansuchende Behörde aber kein Behelf zur Verfügung steht. Noch irgendwelche Fragen?


Resumee

Jede logische Überlegung muss zum Schluss führen, dass ein solcher Zugang nicht der Weisheit letzter Schluss sein kann. Nachdem es- wie die DSK bejaht- sehr wohl inhaltliche Einschränkungen gibt, welche Daten im Rahmen der Amtshilfe übermittelt werden dürfen, wird man- wie auch sonst im DSG- in Kauf nehmen müssen, dass derjenige, der die Daten übermittelt auch zu überprüfen hat, ob dies zulässig ist und widrigenfalls dafür geradezustehen hat. Insbesondere ist nicht einsichtig, warum hier bei identer Gesetzeslage für den Verkehr zwischen zwei Behörden anderes gelten soll als sonst.

Will man allerdings keinesfalls, dass eine andere Behörde darüber entscheidet, welche Daten die sachlich zuständige Behörde im Rahmen ihres Verfahrens erhält, dann muss als Verantwortungsträger für die Übermittlung auch die ansuchende Behörde als Beschwerdegegner im DSG definiert werden.

Die derzeitige Rechtslage würde im Zusammenhalt mit der Rechtsprechung der DSK jedenfalls eine weitgehend schrankenlose Datenübermittlung im Rahmen der Amtshilfe bedeuten.

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