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Mit der Entscheidung 6 Ob 16/01y hebt der OGH jene Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Mobilkom auf, die es erlaubt, Daten an 'Konzernunternehmen und auch an Dritte' weiterzugeben. Stellungnahme ARGE DATEN: Das Ergebnis ist, wie schon die Friends-of-Merkur-Enscheidung (OGH 7 Ob 170/98w) zeigte, wenig überraschend, besagen doch die Bestimmungen des DSG 2000 eindeutig, daß eine gültige Zustimmung zur Datenweitergabe nur dann vorliegt, wenn der Betroffene der Übermittlung an eine bestimmte Stelle zu einem bestimmten Zweck in Kenntnis der Sachlage zustimmt. Kommentar überflüssig. |
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