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2004/12/20 Initiative zur Durchsetzung von Datenschutz auf europäischer Ebene
In einem Ende November verabschiedeten Grundsatzdokument kündigte die Art. 29 - Datenschutzgruppe verstärkte Maßnahmen zur Durchsetzung der Datenschutzrichtlinie sowohl in den Mitgliedsstaaten als auch auf europäischer Ebene an.

Untersuchungen zum Stand der Datenschutzgesetzgebung und deren Durchsetzung in den Mitgliedsstaaten ergaben, dass einige Probleme eine effiziente Durchsetzung vielfach erschweren bzw. verhindern:

- Die für die Durchsetzung von Datenschutzrechten zuständigen Behörden sind in aller Regel nicht mit ausreichenden Mitteln oder Kompetenzen ausgestattet, um ihren Aufgaben effizient nachzukommen.
- Unternehmen und Organisationen sind grundsätzlich nicht unbedingt gewillt von bereits länger geübten Praktiken abzugeben und schätzen das Risiko tatsächlicher Sanktionen aufgrund der Nichtbeachtung bestehender Regelungen als gering ein.
- Die Betroffenen sind über die ihnen zustehenden Rechte schlecht informiert.

Die Art. 29 - Gruppe ruft deshalb die Mitgliedsstaaten auf, die zuständigen Behörden mit adäquaten Mitteln zur Durchführung ihrer Aufgaben auszustatten. Gerade in Österreich ist dieses Problem besonders massiv gegeben. Unverhältnismäßig lange Verfahrensdauern bei der Datenschutzkommission und das fast völlige Fehlen eigenständiger Untersuchungen von Missständen sind die Folge des geringen Stellenwerts, der dieser Thematik in Österreich beigemessen wird.

Weiters wird der Austausch von Erfahrungen und 'best practices' zwischen den einzelnen Mitgliedsstaaten angestrebt.

Außerdem sollen europaweit koordinierte Strategien zum Umgang mit Datenschutzproblemen erstellt werden. Gerade im Hinblick auf Datenschutzverletzungen, die von multinationalen Organisationen und Unternehmen ausgehen, wären solche Vorgangsweisen sicherlich eine Möglichkeit den Schutz personenbezogener Daten effizienter zu gestalten.

Diese Initiative der Art. 29 - Gruppe ist sehr zu begrüßen, allerdings wäre durchaus zu überlegen, ob nicht auf der Ebene der europäischen Gesetzgebung weitere Maßnahmen erforderlich wären, um eine effizientere Durchsetzung zu ermöglichen. Die Aktivitäten in anderen Bereichen (vgl. z.B. die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum) zeigen, dass den Mitgliedstaaten teilweise sehr weitgehende Sanktionsmaßnahmen vorgeschrieben werden.


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