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2001/11/19 Das Informationsverhinderungsgesetz ...
Regierungsvorlage mit irreführendem Titel vorgelegt - Informationssicherheitsgesetz (InfoSiG) kann Grundrecht auf freien Informationszugang gefährden - umfassende Informationsregelung notwendig

Unklare Regierungsvorlage

Unter dem Titel 'Informationssicherheitsgesetz' soll im Bereich der Bundesdienststellen die Klassifizierung streng vertraulicher Dokumente geregelt werden. Diese Regelung stellt eine Umsetzung der EG-Richtlinie 2001/264/EG 'Sicherheitsvorschriften des Rates' dar.

Hans G. Zeger, Obmann ARGE DATEN: 'Grundsätzlich ist zu begrüßen, daß Bundesdienststellen zu einer klaren und genauen Nutzung ihnen anvertrauter Informationen angehalten werden sollen. Dies ist umso wichtiger, als in der Vergangenheit vertrauliche, vielfach auch falsche, irreführende Informationen, Stichworte: Spitzelaffäre, Volxtheaterkarawane, an die Öffentlichkeit gelangten.'

Der vorliegende Entwurf unterscheidet zwischen Informationen, die als 'EINGESCHRÄNKT', 'VERTRAULICH', 'GEHEIM' und 'STRENG GEHEIM', gelten sollen, wobei bei Veröffentlichungen von Informationen der Klassen 'VERTRAULICH', 'GEHEIM' und 'STRENG GEHEIM', auch dann eine gerichtliche Strafe verhängt werden kann, wenn diese Informationen verfassungsgefährdende Inhalte betreffen.

Irreführender Titel

Analysiert man den Gesetzesentwurf genauer, stellt man fest, daß sowohl die Kriterien, wonach zu klassifizieren ist, als auch welche Informationen unter das Gesetz fallen und wie die Klassifizierung überwacht werden soll, äußerst vage umschrieben sind.

Hans G. Zeger: 'Tatsächlich sollte eher von einem 'Informationsverhinderungsgesetz' gesprochen werden, da der derzeitige Entwurf dem beliebigen Klassifizieren von Dokumenten Tür und Tor öffnet. Je nach politischer Zielrichtung einer Regierung können dann die weisungsgebunden 'Informationssicherheitsbeauftragten' angehalten werden, mehr oder weniger Dokumente als 'STRENG GEHEIM' zu klassifizieren und die Öffentlichkeit auch Jahrzehnte nach Entstehen der Unterlagen vom Zugang aussperren.'

Der vorliegende Gesetzesentwurf ist geeignet, parlamentarische Kontrolle, öffentliche Kontrolle durch die Medien, aber auch die einfachen Auskunftsrechte, wie sie durch das Auskunftspflichtgesetz normiert sind, zu behindern.

Umfassende Informationsregelung notwendig

Ein Informationssicherungsgesetz das diesen Namen verdient, sollte sowohl klare, nachvollziehbare Klassifikationskriterien enthalten, ebenso klare Regelungen, wie Dokumente der verschiedenen Klassen einer regelmäßigen Überprüfung unterzogen werden, ob ihre Einstufung als 'GEHEIM' oder 'STRENG GEHEIM' noch notwendig ist. Es ist aber für eine offene Informationsgesellschaft unbedingt notwendig, auch die Auskunfts- und Zugangsrechte umfassend zu sichern.

Hans G. Zeger: 'Sicherheit darf keine Einbahnstraße sein. 'Sicherheit' bedeutet nicht nur das verstecken von Informationen, sondern auch, daß jeder Bürger die SICHERHEIT hat, Zugang zu allen ihn betreffenden staatlichen und privaten Informationen zu haben.'


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