rating service  security service privacy service
 
2007/06/20 "Google" gibt wieder Anlass zu Datenschutzkritik
Bei neuem Dienst "Street View" (derzeit nur in den USA) stellt sich die Frage der Zulässigkeit von massiven Eingriffen in die Privatsphäre - in Österreich nicht datenschutzkonform realisierbar

Nachdem "google" bereits als Suchmaschinenbetreiber mit der Speicherung von Abfragedaten unter massiver Kritik steht, regt sich nun neuer Unmut gegen den Umgang mit Grundrechten durch dieses Unternehmen. Der Auslöser des neuen Ärgernisses heißt "street view". Einziger - letztlich etwas stupider - Inhalt dieser Dienstleistung: Frei über das Internet verfügbare Videoaufnahmen von "Straßenszenen" verbreiten - bislang allerdings nur in den USA. Dem Vernehmen nach ist allerdings auch eine "Europa-Schiene" geplant.


Street View

Die relativ neue Leistung des Anbieters beschränkt sich bislang auf die wichtigsten US-Metropolen. Mittels Videokameraaufnahmen werden Straßenszenen in Echtzeit ins Internet übertragen. Aufgenommen wird dabei alles, was die Kamera gerade "erwischt". Problematik: Unter die Linse geraten dabei personenbezogene Daten im umfangreichem Ausmaß. Solche Aufnahmen können auch sensible Daten umfassen, beispielsweise betreffend des Gesundheitszustands der Gefilmten, Teilnahme an Demonstrationen (politische Tätigkeit) oder den Kirchenbesuch.

Auf eine Einwilligung der Betroffenen wird verzichtet. Seitens des Anbieters rechtfertigt man die Dienstleistung damit, dass der Betrachter ohnedies nichts anderes zu Gesicht bekommt als das, was er auch sehen würde, wenn er persönlich auf der jeweiligen Straße wäre. Wie sich bei näherer Betrachtung zeigt allerdings ein fadenscheiniges Argument. Durch die Übertragung dieser Szenen ins Internet bekommen letztendlich Millionen Betrachter Zugang zu entsprechenden Aufnahmen, ohne dafür irgendwelche Anstrengungen aufwenden zu müssen - die Aufnahmen sind auch speicherbar. Der Betroffene hat auch keinen Überblick darüber, welche Betrachter ihn per Internet verfolgen. Dass sich eine solche Ausgangslage von einer persönlichen Beobachtung auf der Straße unterscheidet, wird wohl einleuchten.


Rechtslage in Österreich

Nachdem "google" dem Vernehmen nach die Ausweitung seiner Dienstleistungen auch auf europäische Metropolen plant, lohnt sich in diesem Zusammenhang ein Blick auf die Frage der Zulässigkeit eines solchen Vorgehens nach der österreichischen Rechtslage. Die Gesetzesbestimmungen zur Videoüberwachung sind in Österreich zwar dürftig, in der Judikatur hat man sich  aber bislang bereits mehrfach mit dem Thema Videoüberwachung beschäftigt, zuletzt im Zusammenhang mit der "Section-control". Einhelliger Tenor: Videoüberwachung ist zwar nicht grundsätzlich unzulässig, allerdings nur unter strenger Zweckbindung und Abwägung bezüglich der Zulässigkeit solcher Eingriffe in die Privatsphäre von Betroffenen.


Entscheidung 8Ob108/05y

Argumentiert wird zumeist mit dem Grundrecht auf Schutz der Privatsphäre, abgeleitet aus § 17 ABGB. Klare Worte findet der Oberste Gerichtshof in der zur Videoüberwachung im Privatbereich maßgeblichen Entscheidung 8Ob108/05y vom 19.12.2005.

Im Ausgangsfall wurde ein Auto mit verdeckter Überwachungskamera gegenüber einem Haus, in dem der Prozessgegner angeblich häufig verkehrte, postiert, um dessen Anwesenheit am angegebenen Wohnsitz zu überprüfen.

Das Höchstgericht stellte dazu fest: Eine systematische und identifizierende Videoüberwachung, bei der nachträglich Merkmale einer bestimmten Person zugeordnet werden können, stellt jedenfalls einen Eingriff in die Geheimsphäre der Betroffenen dar. Dabei spielt es keine Rolle, ob die entsprechende Kamera an einer Stelle postiert wird, die auch für jeden Passanten zugänglich ist - aufgrund der systematischen Abrufungsmöglichkeit ist die Videoüberwachung jedenfalls ein ungleich stärkerer Eingriff als das persönliche Beobachten.

In diesem Zusammenhang ist ein ausreichendes, berechtigtes Interesse zu überprüfen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob derselbe Zweck nicht durch schonendere Mittel als eine permanente, systematische Videoaufzeichnung verfolgt werden kann.


UrhG-Bildnissschutz - Recht auf eigenes Bild

Weiters existiert die Spezialregelung nach dem Urheberrechtsgesetz (§78), die das Recht auf das eigene Bild regelt. nach diesen Bestimmungen dürfen von niemanden ohne seiner ausdrücklichen Zustimmung Fotos veröffentlicht werden. Ausnahmen ergeben sich nur dort, wo etwa Politiker oder andere Personen öffentlichen Interesses in Ausübung ihrer Tätigkeit gefilmt oder fotographiert werden.


Situation bei "Street View"

Aus dieser Entscheidung wird klar, dass die von "google" angebotene Leistung den österreichischen Schutzstandards in keiner Weise genügen kann. Dem "Passantenargument" wurde jedenfalls eine klare Absage erteilt. Dass die Aufnahmen über google nur in Echtzeit verfügbar sind, macht insoferne keinen Unterschied, da der Benutzer die entsprechenden Aufnahmen relativ einfach mit technischen Mitteln speichern kann. Ein berechtigtes Interesse liegt den von "google" verbreiteten Aufnahmen naturgemäß nicht zugrunde, da deren einziger Zweck es ist, personenbezogene Daten spaßeshalber und zur Förderung eigener kommerzieller Zwecke an Millionen Nutzer zu verbreiten. Sollte "google" daher tatsächlich den Einstieg von "street view" in Europa planen, ist Betroffenen jedenfalls die zivilrechtliche Klagsführung gegen die Österreich-Tochter von "google" zu empfehlen. Selbiges kann auch angeraten werden, falls man unter die Linse einer amerikanischen "street view" -Kamera gelangt und "google Österreich“ die erhobenen Daten weiterverbreitet.


Fazit

Mit "Street View" tritt uns Videoüberwachung letztendlich in der stupidesten Form entgegen. Es geht nicht mehr um Überwachung zum Schutz von Personen oder der Verfolgung von Rechtsansprüchen sondern einfach um "Spannerei" zum Spaß. Die offenbar voyeuristische Neigung vieler Internet-User wird dabei für Profitinteressen ausgenutzt, der Eingriff in Betroffenenrechte einfach hingenommen. Letztendlich ist ein solcher Zustand Ergebnis des schrankenlosen Überwachungswahns, der in unserer Gesellschaft um sich greift und dem mit der jüngsten "section-control"-Entscheidung eine erneute Abfuhr von höchster Stelle erteilt wurde.


Die angezeigten Informationen und Artikel werden im Rahmen des ARGE DATEN Informationsdienstes kostenlos zur Verfügung gestellt. Alle Angaben sind sorgfältig recherchiert, es wird jedoch für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen. Alle Angaben, Aussagen und Daten beziehen sich auf das Datum der Veröffentlichung des Artikels. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass insbesondere Links, auf Websites gemachte Beobachtungen und zu einem Sachverhalt gemachte Aussagen zum Zeitpunkt der Anzeige eines Artikels nicht mehr stimmen müssen. Der Artikel wird ausschließlich aus historischem und/oder archivarischen Interesse angezeigt. Die Nutzung der Informationen ist nur zum persönlichen Gebrauch bestimmt. Dieser Informationsdienst kann professionelle fachliche Beratung nicht ersetzen. Diese wird von der ARGE DATEN im Rahmen ihres Beratungs- und Seminarservice angeboten und vermittelt. Verwendete Logos dienen ausschließlich zur Kennzeichnung der entsprechenden Einrichtung. Die verwendeten Bilder der Website stammen, soweit nicht anders vermerkt von der ARGE DATEN selbst, den in den Artikeln erwähnten Unternehmen, Pixabay, Shutterstock, Pixelio, Aboutpixel oder Flickr.

© ARGE DATEN 2000-2024 Information gemäß DSGVOwebmaster