Zustimmungserkärung bei privaten Vereinen
Zustimmungsermächtigungen privater Organisationen oft vage und überschiessend - zu allgemeine Zustimmungserklärungen rechtsunwirksam
Der Verein MUKI ('Mutter und Kind im Krankenhaus') bietet seinen Mitgliedern ein Kinderunfallversicherung an.
Um diese zu erhalten wird folgende Zustimmungserklärung eingefordert: 'Ich erteile MuKi die Befugnis, zu allen antragstellenden Personen Erkundigungen bei Dritten (Ärzten, Krankenanstalten, Sozialversicherungsträger, private Versicherungsunternehmen,...) einzuholen und entbinde damit die Befragten im Voraus von der ärztlichen und sonstigen Schweigepflicht.'
Eltern, die die Blankovollmacht nicht unterschreiben und das Wort 'Voraus' durch 'im Schadensfall' ersetzen, wird der Versicherungsschutz verweigert.
Grundsätzlich besteht in Österreich Vertragsfreiheit, das heißt, jeder kann sich seine Vertragspartner aussuchen. In formalen Sinn kann daher der Verein MUKI den Vertragsabschluß verweigern.
Umgekehrt ist jede Zustimmung an einen bestimmten Zweck gebunden und es ist mehr als fraglich, wozu der Verein 'im Voraus' sensible gesundheitsbezogene Daten benötigt. Schon mehrfach hat der OGH festgestellt, dass zu allgemeine Zustimmungserklärungen rechtsunwirksam sind.
Mitglieder, die dem Verein in der Absicht diese Versicherung abzuschliessen, beigetreten sind, haben daher hohe Erfolgsaussichten den Verein erfolgreich auf Unterlassung derartiger Zustimmungserklärungen zu klagen. Dies umso mehr als vergleichbare Organisationen, wie der Verein 'Kinderbegleitung' ohne derartige Zustimmungserklärungen auszukommen scheinen.
(siehe auch den BigBrotherAwards2002 - Preisträger UNIQA)
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