2007/07/04 Wer ist Auftraggeber des Rechtsinformationssystems?
Das Rechtsinformationssystem RIS des österreichischen Bundeskanzleramtes ist eine wertvolle Hilfe bei der Lösung juristischer Fragen, ermöglicht es Jedem über Internet den Zugang zu sämtlichen Bundes- und Landesgesetzen sowie vielen Verordnungstexten und Gerichtsentscheidungen - manchmal mit ungenügender Anonymisierung
Gerichtsentscheidungen bringen es mit sich, dass die daran beteiligten Streitparteien - zumindest im Originaltext der Entscheidung - namentlich aufgeführt werden. Bei der Darstellung im RIS werden diese Daten dann anonymisiert - jedoch nicht in allen Fällen. Was man tun kann, wenn personenbezogene Daten über das RIS in nicht - anonymisierter Form übermittelt werden, war Gegenstand einer Entscheidung der VwGH. Schwierigkeiten bereitete dabei vor allem die Frage, wer eigentlich Auftraggeber des RIS ist.
Anlassfall
Im konkreten Falle wurde eine Entscheidung des OGH ohne Anonymisierung der personenbezogenen Daten eines beteiligten Konkursgläubigers im Volltext des RIS veröffentlicht. Dieser fühlte sich durch diese Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten in seinem Grundrecht auf Datenschutz verletzt und begehrte beim Bundeskanzleramt die Anonymisierung. Für den Fall, "dass eine andere Abteilung zuständig sei" ersuchte der Betroffene um Weiterleitung seines Antrags. Das Bundeskanzleramt wies diesen Antrag mit der Begründung ab, es stelle lediglich auf privatrechtlicher Grundlage die technische Infrastruktur für die veröffentlichten Dokumente zur Verfügung, die Anonymisierung des jeweiligen Dokuments liege bei der jeweiligen Behörde, welche das konkrete Rechtsdokument erlassen habe, hier also beim Obersten Gerichtshof. Auch die Datenschutzkommission bestätigte diese Auffassung, der Betroffene erhob Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof.
VwGH-Entscheidung 2006/06/0283
Der VwGH sah aufgrund der eingebrachten Entscheidung keinerlei Verletzung der Rechte des Betroffenen durch das Bundeskanzleramt und wies die eingebrachte Beschwerde als unbegründet ab. Gestützt wurde die Entscheidung des VwGH auf dieselbe Argumentation, welche die Vorinstanzen bereits ausgeführt hatten: Aufgrund der gesetzlichen Regelungen sei der Oberste Gerichtshof für die Anonymisierung zuständig gewesen, da § 15 OGHG dem OGH die Verantwortung für die Anonymisierung der zu veröffentlichenden Rechtstexten zuweise, das Bundeskanzleramt sei lediglich für die Veröffentlichung der Dokumente zuständig, daher im datenschutzrechtlichen Sinne nur Dienstleister. Da ein entsprechender Antrag an den Auftraggeber und nicht an den jeweiligen Dienstleister zu richten sei, sei die Beschwerde unbegründet. Das Bundeskanzleramt sei auch nicht verpflichtet gewesen, den Antrag an den OGH als zuständige Behörde weiterzuleiten.
Ist der OGH nach dem DSG belangbar?
Grundsätzlich kann dem VwGH in seinen Ausführungen zugestimmt werden. Auftraggeber einer Datenverarbeitung ist derjenige, der entscheidet, wie diese aussieht und nicht derjenige, der die entsprechende Datenverarbeitung - im technischen Sinne - betreibt. Gemäß § 15 des OGHG obliegt es dem erkennenden Senat des OGH bei der Beschlussfassung, entsprechende Anonymisierungen durchzuführen, die Verantwortung dafür, "was im RIS steht", trägt somit im konkreten Fall der OGH.
Die Problematik besteht darin, dass der Anspruch auf Richtigstellung und Löschung, wie ihn das DSG vorsieht, grundsätzlich nur dann für gerichtliche Angelegenheiten gilt, wenn die entsprechenden speziellen Bestimmungen dazu keine eigenen Regelungen vorsehen. Das Gerichtsorganisationsgesetz sieht in § 85 vor, dass ein Recht auf Richtigstellung zwar gegenüber dem zuständigen Gericht - hier dem OGH - besteht, gegen eine abweisende Entscheidung allerdings kein Rechtsmittelzug besteht. Ist der OGH der Auffassung, die Entscheidung müsse nicht anonymisiert werden, kann der Betroffene dagegen - zumindest im innerstaatlichen Wege - nichts mehr tun. Insbesondere unterliegt die Entscheidung keiner Kontrolle der Datenschutzkommission.
Problematisches Resultat
Der Rechtsschutz des Betroffenen ist bei Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten im RIS äußerst eingeschränkt. Grundsätzlich sollte überdacht werden, ob nicht die Verantwortung für die Anonymisierung entsprechender Rechtsakte, die im RIS veröffentlicht werden, einer zentralen Stelle- etwa dem Bundeskanzleramt- übertragen und das Verfahren dem DSG unterstellt wird.
Archiv --> VwGH Entscheidung GZ 2006/06/0283
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