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VfGH hebt Löschungsbestimmung des § 28 Abs. 2 DSG auf
MMag. Michael Krenn
Anlass war eine Löschungsklage gegen das Webportal „docfinder.at“ - VfGH sieht Kommunikationsfreiheit verletzt - Regelung zu undifferenziert - Wie wird der Gesetzgeber reagieren? - Übergangsfrist bis Ende 2016 - Betroffene sollten jetzt aktiv werden

Vor allem gegenüber Kreditauskunftsdiensten ist die Bestimmung des § 28 Abs. 2 DSG 2000 ein wesentlicher Rechtsbehelf. Diese erlaubt die begründungslose Löschung personenbezogener Daten aus öffentlichen Datenanwendungen, sofern diese nicht gesetzlich angeordnet sind. Nach einer aktuellen Entscheidung des VfGH (G264/2015) könnte dies nun ein Ende haben: Das Verfassungsgericht sieht infolge des Antrags des Betreibers eines öffentlichen Ärzteportals die Bestimmung als zu undifferenziert an und hat diese in Hinblick auf das Grundrecht auf Kommunikationsfreiheit aufgehoben. Es gibt zwar eine Übergangsfrist bis Ende 2016, die zentrale Frage ist aber, was danach kommen soll.


Löschungsklage gegen das Webportal „docfinder.at“

Ausgangspunkt war ein Rechtsstreit um das Webportal www.docfinder.at. Die Nutzer des Portals können über eine Suchfunktion nach Informationen über niedergelassene Ärzte (Name, Praxisadresse und -telefonnummer, Vertragskassen, Ordinationszeiten und Diplom) suchen. Weiters können angemeldete Benutzer des Internetportals Bewertungen und Erfahrungsberichte zu dem jeweiligen Arzt veröffentlichen.

Der Kläger hatte - nachdem sich die Betreiberin außergerichtlich geweigert hatte, dessen Daten zu löschen -  klagsweise begehrt, seine genannten Daten auf der Webseite www.docfinder.at zu löschen.

Das Gericht erster Instanz gab der Klage im wesentlichen mit der Begründung statt, dass das Widerspruchsrecht gemäß § 28 Abs. 2 DSG 2000 auch ohne Anführung schutzwürdiger Interessen ausgeübt werden könne. Der Gesetzgeber stelle das Löschungsrecht ausschließlich in das Belieben des Betroffenen, auf ein besonderes Geheimhaltungsinteresse oder objektiv schutzwürdige Interessen komme es nicht an. Gegen dieses Urteil erhob die Betreiberin des Webportals Berufung und verband diese mit einem Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung der Bestimmung, weil diese gegen die Kommunikationsfreiheit des Art. 10 EMRK sowie den Gleichheitsgrundsatz verstoße.


VfGH sieht Kommunikationsfreiheit verletzt

Der VfGH folgte im Wesentlichen den Ausführungen der Betreiberin des Webportals: Nach Art. 10 Abs. 1 EMRK habe jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Die Übermittlung von Informationen sei unabhängig von deren Inhalt von Art. 10 EMRK umfasst und dieser unterscheide auch nicht, ob damit kommerzielle Zwecke verfolgt würden oder nicht. Hinsichtlich des Rechts auf Zugänglichkeit und Empfang von Informationen verbiete Art. 10 EMRK die Beschränkung des Empfangs von Informationen. Art. 10 Abs. 2 EMRK sehe die Möglichkeit von Einschränkungen aus wesentlichen Interessen vor.

Nach Ansicht des VfGH diene die angefochtene Bestimmung dem Schutz des Betroffenen und damit grundsätzlich einem legitimen Ziel, da die Aufnahme personenbezogener Daten in eine öffentlich zugängliche Datenanwendung für den Betroffenen einen schweren Eingriff in seine Interessen darstellen könne. Nach der Regelung habe der Auftraggeber jedoch auch dann binnen acht Wochen mittels Löschung der betroffenen Daten Folge zu leisten, wenn sein Interesse an der Äußerung oder Weitergabe der Information bzw. das Interesse der (potentiellen) Empfänger am Zugang zu dieser Information jenes des Betroffenen an der Löschung aus der öffentlich zugänglichen Datenanwendung überwiege. Mit der Ausübung des Widerspruchsrechts gemäß § 28 Abs. 2 DSG 2000 könne der Betroffene jede Art der fortgesetzten Zugänglichmachung von Information in einer öffentlichen Datenanwendung in Zusammenhang mit seiner Person unterbinden, ganz unabhängig davon, ob es sich dabei etwa um Angaben zur Person des Betroffenen, zu seinen Lebensumständen, seinem persönlichen Hintergrund oder seiner beruflichen Tätigkeit, oder ob es sich etwa um Fakten, um Tatsachenbehauptungen oder um Werturteile über den Betroffenen handle. Damit sei etwa die Aufnahme in ein öffentlich zugängliches Telefon- oder Adressverzeichnis ebenso erfasst wie eine kritische Auseinandersetzung mit der Tätigkeit eines namentlich genannten Politikers auf einer Internetseite.

Die angefochtene Regelung des § 28 Abs. 2 DSG 2000 berücksichtige nicht die Besonderheiten des Einzelfalls, etwa dass die in der Datenanwendung veröffentlichte Information von besonders großem Interesse für die Allgemeinheit sei. Eine Abwägung der Interessen des Betroffenen einerseits und jener des Auftraggebers und der Öffentlichkeit andererseits finde nicht statt. Eine solche Interessenabwägung sei jedoch auf Grund von Art. 10 EMRK verfassungsrechtlich geboten. Der in § 28 Abs. 2 DSG 2000 normierte Eingriff in das Recht auf Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit sei daher unverhältnismäßig.


Regelung zu undifferenziert

Zusammenfassend kann man sagen, dass sich der Verfassungsgerichtshof zwar nicht grundsätzlich gegen datenschutzrechtliche Löschungsbestimmungen ausspricht, § 28 Abs. 2 DSG aber schlicht für zu undifferenziert hält. Dieser Grundsatzmeinung, dass es einen Unterschied machen sollte, zu welchem Zweck die Daten einer Person öffentlich verarbeitet werden bzw. ob damit überhaupt in schutzwürdige Interessen des Betroffenen eingegriffen wird, kann man sich auch aus Sicht des Datenschutzes nur schwer entgegen stellen. Zu bedenken ist auch, dass die europäischen Datenschutzbestimmungen einen derart weitgehenden Eingriff wie § 28 Abs. 2 DSG zumindest nicht ausdrücklich vorsehen. Für Betroffene ist der § 28 Abs. 2 DSG natürlich ein angenehmer Rechtsbehelf, da aufgrund der zu Wirtschaftsauskunftsdiensten ergangenen Judikatur des Obersten Gerichtshofs in den vergangenen Jahren ein sehr weitgehender Anwendungsbereich geschaffen wurde. Diesbezüglich hatte der Gesetzgeber allerdings bereits einmal eingegriffen, nachdem durch eine Entscheidung, der Löschungsanspruch auch auf die Warnliste der Banken erstreckt wurde. Durch die Bestimmung des § 7 Abs 5 Verbraucherkreditgesetzes nahm er registrierte Informationsverbundsysteme kreditgebender Institutionen zur Bonitätsbeurteilung (zB Warnliste, Kleinkrediteevidenz) vom generellen Löschungsrecht faktisch wieder aus.


Was kommt nun?

Bedenklich ist aus Sicht des Datenschutzes letztendlich aber weniger, dass die - tatsächlich sehr weitgehende und undifferenzierte - Bestimmung des § 28 Abs. 2 DSG fallen soll, sondern vielmehr die Frage, was nunmehr stattdessen kommen soll. Dabei ist zunächst positiv, dass der Verfassungsgerichtshof eine lange Übergangsfrist bis Ende 2016 vorgesehen hat, was zumindest Hoffnung auf eine vernünftige Neuregelung verleiht. Zu beachten ist auch, dass der VfGH sich nicht grundsätzlich gegen Löschungsrechte stellt, sondern vielmehr einfordert, dass auch bei der Veröffentlichung von Daten eine Interessenabwägung zu erfolgen hat. In diesem Sinne würde sich die Frage stellen, ob eine Nachfolgeregelung zu § 28 Abs. 2 DSG überhaupt sinnvoll ist, da sich eine Löschunganspruch bei überwiegenden Interessen des Betroffenen oder bei Rechtsverletzungen bereits aus den Bestimmungen der §§ 27 und 28 Abs 1 DSG ergibt.

Wichtiger als eine Sonderreglung für öffentliche Daten scheint in diesem Zusammenhang eine eigenständige Regelung für jene Bereiche, in denen eine solche Verarbeitung tatsächlich mit Eingriffen für Betroffene verbunden ist: Betrachtet man etwa den Anlassfall so ist zu bedenken, dass gegen eine Veröffentlichung von schon per se öffentlichen Kontaktdaten eines Unternehmers (hier eines Arztes) auf einem Internetportal wenig einzuwenden sein wird. Sehr wohl problematisch ist es allerdings, wenn in diesem Rahmen auch subjektive Bewertungen der Leistungen des Betroffenen mitveröffentlicht werden. Hier wäre aber wohl, sofern es sich um unbewiesene Sachverhalte handelt, welche eine Kreditschädigung des Betroffenen zur Folge haben können, schon ein Löschungsanspruch aufgrund § 28 Abs 1 DSG sowie des e-commerce-Gesetzes möglich.


Regelung der Auskunfteibranche hat Priorität

Die größte Bedeutung hatte die Bestimmung des § 28 Abs. 2 DSG in den vergangenen Jahren vor allem für die Verarbeitung von Daten durch Wirtschaftsauskunftsdienste erlangt. Dabei ist zu bedenken, dass gerade in diesem Rahmen oftmals Informationen veröffentlicht werden, deren Inhalt für den Betroffenen massive Folgen haben kann. Zu erinnern ist dabei auch an jenen Skandalfall, in welchem sich der Betreiber einer Auskunftei auf rechtswidrigem Wege Exekutionsdaten Betroffener im großen Stil beschafft und diese veröffentlicht hatte. Gerade in diesem Bereich ist die Bestimmung des § 28 Abs. 2 DSG daher für Betroffene ein wesentliches Mittel, sich vor Schäden durch Veröffentlichung personenbezogener Daten zu schützen.

Zu verkennen ist aber auch hier nicht, dass die Lösung des Problems auf anderer Ebene zu erfolgen hat: Es ist seit Jahren zu beanstanden, dass keine gesetzlichen Regelungen existieren, welche Daten Kreditauskunfteien veröffentlichen dürfen bzw. über welchen Zeitraum hinweg. Es macht nämlich für Betroffene einen großen Unterscheid, ob ein „Pleitier“ tatsächlich Außenstände in Millionenhöhe produziert hat oder es sich um offene Bagatellforderungen handelt, welche ein Schuldner zu spät beglichen hat. „Worst case“ für Betroffene wäre daher ein Auslaufen der Bestimmung des § 28 Abs 2 DSG ohne gesetzliche Regelung zumindest der Auskunfteibranche. Dies hätte die Konsequenz, dass Betroffene in jedem Einzelfall ausstreiten müssten, ob ihre persönlichen Interessen durch einen Eintrag verletzt werden oder nicht bzw. wessen Interesse überwiegt. Folge wäre wohl eine große Zahl von gerichtlichen Prozessen, was niemanden außer die beteiligten Rechtsanwälte freuen kann. Der Gesetzgeber ist daher dazu berufen, im Zusammenhang mit der „Reparatur“ der Gesetzeslage eine Neuregelung der Auskunfteibranche und ähnlicher sensibler Bereiche vorzunehmen.


Betroffene sollten jetzt reagieren

Betroffenen ist jedenfalls zu raten, den Umstand zu nutzen, dass der VfGH eine Übergangsfrist bis Ende 2016 verordnet hat. Während dieser Zeit ist die Löschungsbestimmung noch in Kraft und Betroffene können davon Gebrauch machen. Zu beachten ist dabei auch, dass die Judikatur die Verarbeiter dazu verpflichtet, im Falle eines solchen Widerspruchs die Daten unwiederbringlich zu löschen und eine reine „Nichtöffentlichmachung“ nicht ausreicht.

Werden die Daten daher vor Auslaufen trotz Widerspruchs nicht endgültig gelöscht und stellt der Verarbeiter diese tatsächlich nur „intern“, um sie nach Auslaufen des § 28 Abs. 2 DSG wieder zu veröffentlichen, so wäre dies mangels rechtmäßiger Herkunft der Daten eine widerrechtliche Verarbeitung, welche die Löschung nach § 27 DSG nach sich ziehen würde. Betroffenen ist daher jedenfalls zu raten, entsprechend tätig zu werden.

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